Gemeinschaftskonto kann Schenkungssteuer nach sich ziehen

Familie und Ehescheidung
07.01.2013829 Mal gelesen
Ein Gemeinschaftskonto, auf das nur der eine Ehepartner hohe Einzahlungen vornimmt, kann zur Schenkungssteuerfalle werden.

Viele Ehepaare unterhalten ein gemeinschaftliches Konto, sog. Oder-Konto. Den meisten ist jedoch nicht bekannt, dass es unter Umständen zu einer Schenkungssteuerfalle werden kann.

Ein Oder-Konto zeichnet sich dadurch aus, dass alle Kontoinhaber unabhängig voneinander über das gesamte Guthaben verfügen können. Sie sind rechtlich als sog. Gesamtgläubiger im Sinne von § 430 BGB zu qualifizieren, was zur Folge hat, dass mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen den Eheleuten die gesetzliche Vermutung des § 430 BGB gilt, dass beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu gleichen Teilen berechtigt sind. Es wird somit unterstellt, dass das Guthaben auf dem Oder-Konto den Eheleuten jeweils hälftig zuzurechnen ist. In dieser Unterstellung liegt die Schenkungssteuerfalle.

Die Finanzämter nehmen in der jüngsten Zeit Eheleute unter die Lupe, die ein solches Gemeinschaftskonto unterhalten, das ausschließlich oder im Wesentlichen nur von einem Ehegatten mit großen Geldzuflüssen gespeist wird, etwa mit hohen Gehältern, Tantiemenzahlungen, Vorstandsgehalt, Boni, Abfindungen, Erlösen aus Unternehmensbeteiligungen, um eine Schenkungssteuer festsetzen zu können. Sie wird damit begründet, dass der alleinverdienende Ehegatte den hohen Geldzufluss mit der Überweisung auf das Gemeinschaftskonto zur Hälfte seinem Ehepartner schenkte. Wenn die Schenkung des einen Ehegatten an den anderen innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € (§ 16 Abs. 1 Nr.1 ErbStG) übersteigt, führt es zur Schenkungssteuer.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch in seinem Urteil vom 23.11.2011 (Az.: II R 33/10) der strengen Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung widersprochen. Der Geldeingang auf dem Gemeinschaftskonto allein reiche noch nicht aus, um eine Schenkung zwischen Ehegatten zu unterstellen. Vielmehr müsse das Finanzamt anhand objektiver Umstände nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Hierbei sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens, das nicht für die laufende Lebensführung benötigt wird, maßgebend. "Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist." Erst wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte für eine freigebige Zuwendung sprechen, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

Dieses Urteil trifft zwar mit seinen Aussagen die Lebenswirklichkeit. Doch inwieweit die Finanzverwaltung diese Auffassung teilt und sie flächendeckend anwendet, lässt sich noch nicht absehen, da sie sich bisher dazu nicht geäußert hat.

Aus diesem Grund empfiehlt sich weiterhin ein vorsichtiger Umgang mit Gemeinschaftskontos.

Auf den ersten Blick erscheint die Überschreitung des Freibetrages von 500.000,00 € nicht all zu häufig vorzukommen. Doch wegen der Gesamtbetrachtung des Zeitraumes von 10 Jahren (§ 14 ErbStG) kann schon ein leicht überdurchschnittliches Einkommen, das regelmäßig auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute überwiesen wird, den Freibetrag von 500.000,00 € überschreiten.

Beispiel: 

Der Ehemann verdient monatlich ca. 12.000,00 €, die auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute überwiesen werden. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung wird diese Einzahlung zur Hälfte, also in Höhe von 6.000,00 €, als Schenkung des Mannes an seine Frau gewertet. Bei konstanten Einzahlungen ergibt sich bereits nach 1 Jahr eine Schenkung von 72.000,00 €. Über 10 Jahren aufsummiert würde die Schenkung in Höhe von 720.000,00 € den Freibetrag von 500.000,00 € übersteigen, so dass 220.000,00 € versteuert werden müssten. Die Schenkungssteuer würde im Beispiel 24.200,00 € betragen.

Tipp:

Um bei hohen Einzahlungen eines Ehegatten die Festsetzung der Schenkungssteuer gegen den anderen Ehegatten zu vermeiden, können die Ehegatten zwar noch nachträglich vereinbaren, dass die auf das Gemeinschaftskonto fließenden Beträge ausschließlich dem Ehegatten zustehen sollen, der sie verdient bzw. eingezahlt hat. Kommt es allerdings später zur Abhebung größerer Summen durch den einzahlenden Ehegatten, wird darin unter Umständen eine Rückschenkung des anderen Ehegatten gesehen, die erneut Schenkungssteuer auslösen kann.

Um schenkungssteuerliche Folgen in solchen Fällen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine entsprechende schriftliche Erklärungvor dem Einganggrößerer Geldbeträge auf dem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) zu verfassen oder sich für eine klare Trennung der Konten zu entscheiden.

Ist es dennoch zu einer unbeabsichtigten Schenkung zwischen Eheleuten gekommen, die eine Schenkungssteuer ausgelöst hat, gibt es noch eine Möglichkeit, diese Schenkungssteuer nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen zu lassen. Diese Möglichkeit ist jedoch nur bei Ehegatten gegeben, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und bisher keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Die Ehegatten können durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand beenden, indem sie Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. In diesem Zeitpunkt entsteht ein Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs. Diesbezüglich kann vereinbart werden, dass die Schenkungen aus dem Gemeinschaftskonto auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sind. Dadurch erlischt die Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Das Finanzamt muss dann den Schenkungssteuerbescheid aufheben und eine bereits bezahlte Schenkungssteuer zurückerstatten.

Um unerwünschten Steuerbelastungen zu entgehen, empfiehlt es sich für die Eheleute generell, seine Vermögensverteilung und den Güterstand von fachlich kompetenten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen.

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