Gemeinsames Sorgerecht: Umzug in eine andere Stadt

Gemeinsames Sorgerecht: Umzug in eine andere Stadt
07.07.20141017 Mal gelesen
Grundsätzlich darf der eine Elternteil nicht ohne die Zustimmung oder gegen den Willen des anderen Elternteils alleine darüber bestimmen, bei wem und wo die Kinder künftig wohnen werden, oder diese einfach mitnehmen. Aber was ist zu tun, wenn man umziehen möchte?

Wenn sich die Eltern trennen, stellt sich die Frage, bei wem die Kinder künftig wohnen werden.

Grundsätzlich darf der eine Elternteil nicht ohne die Zustimmung oder gegen den Willen des anderen Elternteils alleine darüber bestimmen, bei wem und wo die Kinder künftig wohnen werden, oder diese einfach mitnehmen.

Auch wenn sich die Eltern grundsätzlich darüber geeinigt haben, bei wem die Kinder wohnen werden, so darf der Elternteil dennoch nicht ohne oder gegen den Willen des anderen Elternteils (später) umziehen, so dass sich der Lebensraum der Kinder verändert (Stadt, Schule, Umgebung). Denn dadurch wird auch das Umgangsrecht ggf. erschwert werden.

Ein Umzug, durch den sich der Lebensraum der Kinder ändert, darf also nicht ohne die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils, oder gegen dessen Willen vorgenommen werden. Denn über diese Frage des Sorgerechts haben die Eltern gemeinsam zu entscheiden, § 1687 BGB.

Ist dies doch geschehen, so kann der andere Elternteil eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeiführen lassen und beantragen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird und / oder die Kinder in die bisherige Umgebung zurückzuführen sind, § 1632 BGB.

Dieses Verfahren kann über § 154 FamFG sogar beim Gericht des früheren Aufenthalts der Kinder geführt werden. Es ist bei einem solchen Antrag jedoch unbedingt Eile geboten, damit nicht bereits eine Gewöhnung der Kinder in die neue Situation und den Lebensraum stattgefunden hat, denn dann wird es schwieriger, eine Rückführung zugesprochen zu bekommen.

Zeichnet sich ein Umzug gegen den Willen des anderen Elternteils ab (Verträge gekündigt, neue Wohnung gefunden), so sollte sofort ein Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt werden.

Sinnvoll ist es daher - sollte eine Eignung zwischen den Eltern nicht möglich sein - im Interesse der Kinder vor dem Umzug eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Umzug in einen andere Stadt (§ 1628 BGB) herbeizuführen, damit die Kinder nicht hin - und hergerissen werden.

Hat ein Elternteil dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber zugesprochen bekommen, so hat der andere Elternteil in dieser Frage dann kein Mitspracherecht mehr - im Übrigen bleibt es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. 

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

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