Geldentschädigung bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

Medien- und Presserecht
10.03.20141525 Mal gelesen
Beleidigungen sowie Verleumdungen in sozialen Netzwerken können bei schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu hohen Entschädigungszahlungen führen.

Steht bei Äußerungen in sozialen Netzwerken nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Person im Vordergrund, sondern ihre Herabsetzung durch Beleidigungen und bewusst bösartig überspitzte Kritik und liegt der Schwerpunkt der Äußerungen somit in der persönlichen Diffamierung, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die einen Anspruch der diffamierten Person auf Geldentschädigung nach sich zieht. So urteilte das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 33 O 434/11, bei dem es um die Verbreitung ehrverletzender Äußerungen in sozialen Netzwerken ging.

Der Entscheidung lag folgender verkürzt dargestellter Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte äußerte sich unter seinem Künstlernamen auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Accounts mit den Worten, "du Nutte", "du Kacke!!!", "...sieht aus wie ne Mischung aus...", "...hat so nen ekeligen Zellulitiskörper pfui Teufel" über die Klägerin. Die Klägerin nahm den Beklagten aufgrund der getätigten Äußerungen auf Geldentschädigung in Anspruch.

Das Landgericht Berlin sprach der Klägerin in diesem Fall eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € zu. Es sah in den getätigten Äußerungen einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als gegeben an. Alle vier Äußerungen sind vom entscheidenden Gericht als Schmähkritik eingestuft worden, bei denen gerade nicht die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stand, sondern vielmehr die Herabsetzung der Klägerin durch Beleidigungen und bösartige Kritik.

Neben dem Geldentschädigungsanspruch stand der Klägerin auch noch ein Unterlassungsanspruch zur Seite, der in dem Fall bereits außergerichtlich geltend gemacht wurde.

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