Geldbuße wegen falschen Anlegens des Sicherheitsgurtes?

Staat und Verwaltung
08.05.2008865 Mal gelesen

Hier wurde der Betroffene vor dem AG Hagen zu einer Geldbuße in Höhe von 30,- Euro wegen nicht ordnungsgemäßen Anlegens des Sicherheitsgurtes gem. §§ 21 a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG verurteilt.

Dagegen richtet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm. Nach 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Hier hatte der Betroffene seinen Sicherheitsgurt vom Holm des Fahrzeuges unter der Achsel hindurch über die Brust bis zum Schloss des Gurtes geführt und da auch eingeklickt. Dies war seiner Auffassung nach ausreichend.

Das OLG Hamm hielt jedoch fest, dass der Begriff des "Anlegens" hinreichend geklärt ist, wonach das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht die beliebige Verwendung des Sicherheitsgurtes in irgendeiner Art und Weise bedeutet, sondern dass der Gurt nur "angelegt" ist, wenn er entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet wird.

Daher ist der Sicherheitsgurt nur richtig angelegt, wenn er seiner Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich nachkommt. Dazu muss der Gurt aber gerade über die Schulter führen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.