Geldauflagen, die zur Wiedergutmachung eines Schadens in einem strafgerichtlichen Urteil verhängt und vom Verurteilten bezahlt werden, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden

Steuern und Steuerstrafrecht
15.04.20093018 Mal gelesen

Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 entschieden.

Zwei wichtige Grundsätze

Die Entscheidung hat in zweierlei Hinsicht Signalwirkung. Zum einen erkennt sie die gängige Praxis an, dass häufig der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Geldauflagen übernimmt, soweit diese in Ausübung der vom Arbeitgeber gebilligten Tätigkeit entstanden sind. Der BFH hat damit anscheinend keine Probleme, soweit die vom Arbeitgeber geleistete "Ersatzzahlung" beim Arbeitnehmer als Lohn versteuert wird. Das führt beim Arbeitgeber zum doppelten Kostenansatz, denn die Lohnsteuer wird regelmäßig auf die Geldauflage draufgelegt, damit der Auflagenbetrag auch "netto" verbleibt.  Zum anderen hat sich jetzt endlich höchstrichtlich bestätigt, was Steuer- und Wirtschaftsstrafverteidiger schon lange gefordert haben: Geldstrafen und -bußen sind steuerlich anders zu behandeln als Geldauflagen zur Schadenswiedergutmachung.

Der Fall stammt aus 2001

Im Streitfall war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100.000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100.000 DM in seiner Einkommensteuererklärung 2001 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.

Geldauflagen zur Schadenswiedergutmachung fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG

Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen stehe. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 12 Nr. 4 EStG begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche "Bewährungsauflage" kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.

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