Geld zurück bei Förderdarlehen für Verbraucher

Geld zurück bei Förderdarlehen für Verbraucher
19.02.2016187 Mal gelesen
Vorfälligkeitsentschädigung bei KfW Darlehen.

Um ein Förderdarlehen der KfW zu erhalten, beispielsweise zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, wenden sich Darlehensnehmer an ihre Hausbank, wie Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken. Kommt es zum Abschluss des Darlehensvertrages, erfolgt regelmäßig die Einbehaltung einer laufzeitunabhängigen Gebühr, eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages.

Wurde der Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen, darf die im ungünstigsten Fall gemäß § 502 I 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.02.2016 fest, dass die Einbehaltung eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages somit zulasten des Darlehensnehmers von einer gesetzlichen Regelung abweicht und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Haben Verbraucher nach dem 10.06.2010 ein Förderdarlehen abgeschlossen, sollten Sie mögliche Ansprüche prüfen lassen.

 

Weitere Informationen liefern Rechtsanwältinnen:

Marlen Träber, traeber@roessner.de

Eva Brehm, brehm@roessner.de

 

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