Um ein Förderdarlehen der KfW zu erhalten, beispielsweise zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, wenden sich Darlehensnehmer an ihre Hausbank, wie Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken. Kommt es zum Abschluss des Darlehensvertrages, erfolgt regelmäßig die Einbehaltung einer laufzeitunabhängigen Gebühr, eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages.
Wurde der Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen, darf die im ungünstigsten Fall gemäß § 502 I 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.02.2016 fest, dass die Einbehaltung eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages somit zulasten des Darlehensnehmers von einer gesetzlichen Regelung abweicht und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Haben Verbraucher nach dem 10.06.2010 ein Förderdarlehen abgeschlossen, sollten Sie mögliche Ansprüche prüfen lassen.
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