Gekündigte Bausparverträge: BGH entscheidet über Wirksamkeit der Kündigungen

Gekündigte Bausparverträge: BGH entscheidet über Wirksamkeit der Kündigungen
17.02.2017214 Mal gelesen
Viele Bausparer, deren Verträge in den vergangenen Monaten durch die Bausparkassen gekündigt wurden, dürften gespannt nach Karlsruhe blicken. Dort entscheidet der Bundesgerichtshof am 21. Februar ob diese Kündigungen rechtmäßig sind.

Schätzungsweise sollen mehr als 250.000 Bausparverträge in den vergangenen Monaten gekündigt worden sein. In der Regel handelt es sich dabei um Bausparverträge, die zwar seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber noch nicht voll angespart sind. Das heißt, der Bausparer könnte das Bauspardarlehen zwar in Anspruch nehmen, hat es aber noch nicht abgerufen. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase bringen diese Altverträge die Bausparkassen in Bedrängnis, da sie mit bis zu 4 Prozent vergleichsweise hoch verzinst sind. Um sich von diesen "Altlasten" zu trennen, kündigen die Bausparkassen diese Verträge und verweisen auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB, der besagt, dass Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag zehn Jahre nach vollständigem Erhalt des Darlehens kündigen können.

Ob Bausparkassen dieses Kündigungsrecht aber überhaupt in Anspruch nehmen dürfen, ist rechtlich sehr umstritten. Auch die Oberlandesgerichte haben bislang unterschiedlich geurteilt. "Durch die Kündigungen wälzen die Bausparkassen das Zinsrisiko auf die Bausparer ab - und die können nicht für die anhaltende Niedrigzinsphase verantwortlich gemacht werden. Es ist kaum davon auszugehen, dass im umgekehrten Fall, also bei steigenden Zinsen, die Bausparkassen ihren Kunden freiwillig einen höheren Zinssatz zahlen würden als vertraglich vereinbart. Aber vor dem BGH geht es am Ende nicht um eine Frage der Moral, sondern ob die Buchstaben des Gesetzes den Bausparkassen dieses Kündigungsrecht einräumen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei AJT in Neuss.

Das OLG Stuttgart spricht den Bausparkassen dieses Sonderkündigungsrecht ab. Der § 489 BGB sei zum Schutz des Verbrauchers vor zu hohen Zinsen gedacht. Die Bausparkassen befänden sich hingegen nicht in der schutzwürdigen Position des Verbrauchers, da sie die vertraglichen Konditionen wie Zinssatz oder Laufzeit selbst bestimmen können. Nur weil sie dies versäumt haben, könnten sie sich jetzt nicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen.

Gegen die Urteile des OLG Stuttgart legten die Bausparkassen Revision ein. Der BGH spricht nun das letzte Wort. Konkret geht es um zwei Bausparverträge, die durch die Wüstenrot-Bausparkasse gekündigt worden waren. Das OLG Stuttgart hatte die Kündigungen für unwirksam erklärt.

"Bisher hat der BGH häufig verbraucherfreundlich entschieden. Stellt er sich am 21. Februar auf Seiten der Bausparer, haben diese alle Möglichkeiten, um gegen die Kündigungen vorzugehen", so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht