Gefahrtragung im Versandhandel: BGH erklärt Klausel für unwirksam

Internet, IT und Telekommunikation
21.02.2014276 Mal gelesen
Online-Händler dürfen im Versandhandel nicht immer die Gefahrtragung für den Transport der Ware auf den Kunden abwälzen. Eine derartige Klausel in den AGB kann rechtswidrig sein. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes.

Ein Möbelhändler verwendete in seinem Online-Shop die folgende Klausel: "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Auf seiner Webseite bot der Online-Händler auf Wunsch die Montage der angelieferten Ware an.

Gegen die verwendete Klausel wendete sich ein Verbraucherschutzverband und verklagte den Händler auf Unterlassung. Das Landgericht Ellwangen gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht hatte bezüglich der Klausel keine rechtlichen Bedenken und verwies darauf, dass es sich hier um eine Schickschuld und nicht um eine Bringschuld handeln würde. Doch die Verbraucherschützer legten hiergegen erfolgreich Revision ein.

BGH: Klausel benachteiligt Kunden unangemessen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Versäumnisurteil vom 06.02.2014 Az. VIII ZR 353/12, dass die Klausel hier eine unangemessene Klausel im Sinne von § 307 BGB darstellt und daher rechtswidrig ist. Zwar ist im Versandhandel normalerweise von einer Schickschuld auszugehen, bei der die Gefahrtragung beim Transport auf den Käufer übergeht.

Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn es sich aufgrund besonderer Umstände um eine Bringschuld handelt. Davon ist auf jeden Fall bei einem Möbelhaus auszugehen, das auf Wunsch des Kunden die Möbel des Kunden vor Ort aufbaut. Dabei spielt es laut BGH keine Rolle, dass es sich bei dieser Serviceleistung nur um eine Option handelt, von der Kunden keinen Gebrauch machen müssen. Denn die Montage von Möbeln kann nur vor Ort erbracht werden.

Versandhandel: Online-Händler sollten bei AGB über Gefahrtragung aufpassen

Dieses Urteil ist auch für den gesamten Versandhandel von Bedeutung, wenn der Online-Händler nach der Anlieferung spezielle Serviceleistungen für den Kunden in dessen Wohnung oder Geschäft erbringt. Betreiber von einem Online-Shop müssen bei der Formulierung ihrer AGB z.B. bei der Gefahrtragung aufpassen. Ansonsten müssen sie mit einer Abmahnung rechnen.

 

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