Gebührenrecht: Erneuter Scheidungsantrag nach Rücknahme eines früheren Antrags

Familie und Ehescheidung
19.12.2016223 Mal gelesen
(19.12.2016) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen und erneut die Scheidung beantragt, entstehen dem Rechtsanwalt nach Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 31.08.2016 die Vergütungsansprüche für beide Verfahren jeweils gesondert zu.

Das Gericht begründete die Entscheidung zutreffender Weise damit, dass es sich bei den eingereichten Scheidungsanträgen nicht um dieselbe Angelegenheit handelt. Mit der Rücknahme des ersten Scheidungsantrages ist dieses gerichtliche Verfahren erledigt und damit auch der ursprüngliche Auftrag.

Dem neuen Scheidungsverfahren liegt ein neuer Auftrag zugrunde, weshalb nicht von derselben Angelegenheit für beide Verfahren ausgegangen werden kann.

Anmerkung: Die Entscheidung ist zutreffend. Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wurden vom Gericht zutreffend angewandt. Dies gilt insbesondere auch für den § 15 RVG.

Darüber hinaus liegen von vornherein stets verschiedene gebührenauslösende Angelegenheiten vor, wenn mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

Dies gilt selbst bei einem identischen Streitgegenstand. Auch die Gerichtsgebühren werden jeweils gesondert erhoben.