Gebrauchtwagenkauf und arglistige Täuschung

Kauf und Leasing
26.09.20062979 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht hat in einem Urteil vom 07.06.2006 (VIII ZR 209/05)seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der eine Unfallfreiheit zusichert, eine arglistige Täuschung begeht, falls er diese Zusicherung quasi "ins Blaue hinein"macht.

Der Verkäufer, der eine solche Erklärung abgibt, kann dem Vorwurf der arglistigen Täuschung nur dadurch entgehen, dass er dem Käufer den Hinweis erteilt, dass er über die Unfallfreiheit keine eigenen Erkenntnisse habe und auch die ihm vorliegenden Unterlagen darüber nichts aussagten.

Hat er auf diese "Begrenztheit seines Kenntnisstandes"nicht hingewiesen, so kann der Käufer, dem die Unfallfreiheit zugesichert worden ist, von dem Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zurückgetreten.

Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Der Käufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Herausgabe der Nutzungen verlangen, d.h. der Käufer muss sich auf den Rückzahlungsanspruch einen gewissen Betrag für die Nutzungen anrechnen lassen, der von den Gerichten durchaus unterschiedlich berechnet wird.

Die grundsätzlich von dem Gesetz auch vorgesehene Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeuges ist regelmäßig aus- geschlossen, da das konkret gekaufte Auto nach dem Willen der Beteiligten nicht "austauschbar" ist. Kann eine solche Austauschbarkeit angenommen werden, etwa weil es dem Käufer lediglich auf bestimmte objektive Anforderungen angekommen ist, die ggf. auch ein Ersatzwagen aufweist, so haben sich die Kaufvertragsparteien zunächst über die Ersatzlieferung auseinanderzusetzen. Scheitert diese, kann der Käufer alsdann den Rücktritt vom Vertrag erklären.