Gebrauchtwagenkauf: Fahrbereitschaft und Haltbarkeitsgarantie

Kauf und Leasing
23.03.20071286 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. 11. 2006 (VIII ZR 72/06) beim Gebrauchtwagenkauf  zwischen der Beschaffenheitsgarantie "fahrbereit" und der "Haltbarkeitsgarantie" unterschieden.

"Fahrbereit"ist danach auch ein Auto, das bei Übergabe einen Mangel aufweist, der schließlich dazu führt, dass das Fahrzeug nach einer gewissen Fahrstrecke betriebsunfähig wird. Die "Fahrbereitschaft" zielt danach auf die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die Kriterien der Hauptuntersuchung. An dieser fehlt es, wenn ein solcher technischer Mangel vorhanden ist, dass der PKW "eine auch nur minimale Fahrstrecke" nicht zurücklegen kann.

Ist ein Mangel - in der in Rede stehenden Entscheidung an Motorblock und Zylinderkopf - vorhanden, der dazu führt, dass die Funktionsfähigkeit des Motors - etwa nach 2000 km - nicht mehr auf Dauer gewährleistet war, so fehlt dem Auto nicht die Fahrbereitschaft. Der Verkäufer, der zugesichert hat, dass das Auto fahrbereit sei, kann in einem solchen Fall nicht in Anspruch genommen werden.

Seine Inanspruchnahme setzt vielmehr eine darüber hinausgehende Haltbarkeitsgarantie voraus.

Will der Käufer eines gebrauchten Autos sicherstellen, dass der Verkäufer eines gebrauchten Autos dafür einzustehen hat, dass das Fahrzeug nach Übergabe noch über eine längere Strecke oder über einen längeren Zeitraum fahrbereit bleibt, so muss er sich die Fahrbereitschaft im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie hinsichtlich einer möglichst konkret anzugebenden Fahrstrecke oder eines bestimmten Zeitraumes zusichern lassen.