Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten nicht als Werbekosten

Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten nicht als Werbekosten
14.12.2016249 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die zusammen mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen, zusammengerechnet werden müssen und eine Aufteilung der Gesamtkosten nicht zulässig ist.

Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, liegen sogenannte "anschaffungsnahe" Herstellungskosten vor, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatten Käufer von Immobilien diese direkt nach Kauf renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden zum Beispiel Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten dann abziehbare Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes handelte es sich hierbei jedoch um Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zuzurechnen sind und daher kein Werbungskostenabzug möglich ist.

Die Steuerpflichtigen gingen in Revision und machten in weiteren Verfahren geltend, dass zumindest die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren, sowie der Fenster) nicht zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" gezählt werden können. Schönheitsreparaturen seien keine "anschaffungsnahen" Herstellungskosten, sondern dienten lediglich der Bewerbung der Immobilie und dürften deshalb auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung direkt abgezogen werden.

Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen: Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit und vermietbar machen, oder die es für Luxussanierungen über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, gehören eindeutig zu "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

Die AfA-Regelung verfolge den Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen und müsse daher angewendet werden, so der BFH.


Steuerberater Jörg Treppner ist Gründungspartner bei AJT Neuss und steht Mandanten in allen Steuerfragen als Ansprechpartner zur Verfügung.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/