Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt: Unterbliebene Belehrung zur Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung nach dem Anhalten zulässig?

Strafrecht und Justizvollzug
13.01.2015337 Mal gelesen
Das Kammergericht Berlin hat am 30. Juli 2014 in seinem Urteil erklärt, dass eine unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit der Mitwirkung bei einer Atemalkoholmessung nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Messung unverwertbar ist. Allerdings gibt es Ausnahmen davon.

Insoweit entschied das Kammergericht Berlin, dass das zuvor eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2014 gemäß den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werde. Das Kammergericht begründete dies zum einen damit, dass das angefochtene Urteil deutlich mache, dass die Feststellungen zum Atemalkohol auf einem standardisierten Messverfahren beruhten, welches laut Amtsgericht mit einem geeichten Alkoholmessgerät durchgeführt wurde.

Zudem orientiere man sich an einem Beschluss des OLG Brandenburg, welches zutreffend festgestellt hat, dass eine entsprechende Pflicht zur Belehrung des Betroffenen nicht besteht und folglich auch eine ohne Belehrung durchgeführte Alkoholmessung grundsätzlich beweisverwertbar sei.

Chancen im Rechtsmittelverfahren bestehen aber dann, wenn folgende Fallkonstellation gegeben sein sollte:

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamten dem Betroffenen vor Ort eine Mitwirkungspflicht explizit "vorgespiegelt" haben oder sogar einen Irrtum des Betroffenen über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt hätten, so ist die Atemalkoholmessung als unverwertbar angreifbar.

Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 30. Juli 2014

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505