Führerscheinentzug bei fehlenden Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit ist rechtswidrig!

Staat und Verwaltung
27.01.2016353 Mal gelesen
Der VGH München hat mit seinem Beschluss im Oktober 2013 für Recht befunden, dass ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer etwaigen Alkoholabhängigkeit das Vorliegen von drei oder mehr der sogenannten ICD-10 Kriterien erfordert.

Vorliegend war in einer Bezirksklinik beim Betroffenen eine Alkoholintoxikation von 1,27 ? in Verbindung mit erhöhten Gamma-GT-Werten festgestellt worden, was die Fahrerlaubnisbehörde sodann im Januar 2013 dazu bewegte, den Betroffenen zur Beibringung Fachärztlichen Gutachtens gem. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV aufzufordern.

Ein durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung erstelltes Gutachten stellte daraufhin fest, dass die durch aktenkundige Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit unterstützt werde. Jedoch verwies dieses Gutachten dabei lediglich auf das alleinige Vorliegen des Kriteriums Nr. 6 nach der sogenannten ICD-10, einer internationalen medizinischen Diagnoseklassifizierung, welches die Annahme der Alkoholabhängigkeit bestätige. Außer Acht gelassen wurde hierbei außerdem, dass ein ärztliches Attest dem Betroffenen eine beginnende diabetische Stoffwechselstörung bescheinigte.

Das Beschwerdeverfahren gegen den vom VG Bayreuth abgelehnten Eilantrag des Betroffenen hatte schließlich teilweise Erfolg.

In der Begründung des VGH München hieß es, dass nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob beim Antragssteller eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des ICD-10 vorliegt oder die erhöhten Werte auf medizinische internistische Erwägungen zurückzuführen sind, sodass eine Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gebietet.

Hierfür spreche auch der Umstand, dass der Antragssteller vorher nicht verkerhsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem könnte der Fahrerlaubnisentzug für den Betroffenen wegen seiner selbstständigen Tätigkeit als Nachrichtentechniker und Vermögensberater existenzielle Folgen haben.

 

Tipp:

Wie zu erkennen ist, laufen die Begutachtungen und Schlussfolgerungen durch die MPU-Prüfstellen nicht immer einwandfrei ab. Ein für jeden Einzelfall individuell erarbeitetes Konzept unter Heranziehung seriöser Begutachtungsstellen des Vertrauens können hierbei meist einen Führerscheinentzug vermeiden.

 

Beschluss des VGH München im Oktober 2013

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505