Fristsetzung zur Nacherfüllung/Ersatzlieferung auch bei Tierkauf erforderlich

Fristsetzung zur Nacherfüllung/Ersatzlieferung auch bei Tierkauf erforderlich
21.02.2017204 Mal gelesen
LG Rottweil: Sofern noch nicht eine emotionale Bindung zu dem Tier bestanden hat, kommt Nacherfüllung auch bei Tierkauf in Betracht

Auch bei einem Tierkauf ist für einen Rücktritt wegen Vorliegen eines Mangels eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich.

Dies ist dem Urteil des LG Rottweil, vom 25.1.2017 (1 S 23/16) zu entnehmen.

Folgendes war passiert:

Die Klägerin hatte bei dem Beklagten für 750 EUR einen Viszla-Welpen erworben. Dieser verstarb noch im Monat des Kaufes.

Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Transport- und Tierarztkosten.

Zu Recht habe das Amtsgericht die Klage abgewiesen, so das LG Rottweil. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt seien nicht gegeben gewesen, da die Klägerin dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

In der Rechtsprechung werde die Frage, ob eine Nacherfüllung auch beim Tierkauf in Betracht komme, von der überwiegenden Meinung bejaht, sofern eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestanden habe.

Die Klägerin habe selbst angegeben, dass ihr beim Kauf Alter, Farbe und die gute Abstammung von einem Worldchampion wichtig gewesen sei. Sie habe den Hund vor dem Kauf weder persönlich gesehen noch ihn sonst anhand besonderer charakterlicher Eigenschaften ausgewählt. Der Hund sei lediglich wenige Tage im Besitz der Klägerin gewesen. Auch wenn die Klägerin traurig und schockiert aufgrund des Todes des kleinen Welpen gewesen sei, lasse sich aus diesen nachvollziehbaren Gefühlen keine emotionale Bindung zu dessen eigener Persönlichkeit und seinem spezifischen Charakter herleiten.

Anhaltspunkte dafür, dass ein vergleichbares Tier nicht mehr hätte erworben werden können, seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargelegt.

Da nicht erkennbar sei, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten zu der Erkrankung des Hundes geführt habe, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz von Tierarzt- und Transportkosten.

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