Fristlose Kündigung wegen Stalking einer Kollegin

Fristlose Kündigung wegen Stalking einer Kollegin
27.02.2013536 Mal gelesen
Ist Stalking einer Kollegin ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall zu entscheiden

Stalking im Amt

Der Arbeitnehmer war seit 1989 als Verwaltungsangestellter bei einem Bundesland beschäftigt. Nach einem Verfahren vor der Beschwerdestelle im Jahr 2007 teilte der Arbeitgeber ihm mit, dass sich eine Kollegin von ihm belästigt fühle. Diese Kollegin wünsche weder dienstlichen noch privaten Kontakt. Der Arbeitnehmer habe diesen Wunsch vorbehaltlos zu respektieren. Das Land wies den Arbeitnehmer darauf hin, dass er ansonsten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe.

Im Jahr 2009 beschwerte sich erneut eine Kollegin über den Arbeitnehmer. Dieser habe sie in unerträglicher Weise belästigt und bedrängt. Sie gab an, der Arbeitnehmer habe gegen ihren ausdrücklichen Willen zahlreiche E-Mails geschrieben, sie ohne dienstlichen Anlass angerufen oder besucht und sich in ihr Privatleben eingemischt. Er habe außerdem damit gedroht, dafür zu sorgen, dass sie keine Festanstellung beim Land bekommt. Nach einer Anhörung und Befragung der Mitarbeiterin, kündigte das Land dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer wollte die Kündigung nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage.

Stalking als Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass Stalking von Kollegen grundsätzlich ein wichtiger Grund darstellen kann, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Indem ein Arbeitnehmer die Privatsphäre seiner Kollegen durch wiederholte und ausdrücklich nicht erwünschte Kontaktaufnahme verletzt, verstoße er gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Ob eine Kündigung wegen Stalking ohne vorherige Abmahnung erfolgen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Da die Mitteilung des Arbeitgebers nach der ersten Beschwerde wegen Stalking im Jahr 2007 keine wirksame Abmahnung darstelle, müsse das Landesarbeitsgericht prüfen, ob im Einzelfall die Abmahnung entbehrlich war. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtsstreit daher an das Landesarbeitsgericht zurück.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11)

Stalking oder Belästigungen durch Vorgesetzte oder Kollegen müssen nicht hingenommen werden. Es gibt Wege und Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere zum Diskriminierungsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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