Fristlose Kündigung möglich bei grober Beleidigung über Facebook

Arbeit Betrieb
01.11.2012544 Mal gelesen
Dass Beleidigungen auf Facebook eine fristlose Kündigung begründen können hatte erst kürzlich bereits das LAG Hamm entschieden. Nun erklärt auch das Arbeitsgericht Duisburg, dass gegebenenfalls fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer grob beleidigende Äußerungen bei Facebook postet.

ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012- 5 Ca 949/12-

Dass Beleidigungen auf Facebook eine fristlose Kündigung begründen können hatte erst kürzlich bereits das LAG Hamm entschieden. Nun erklärt auch das Arbeitsgericht Duisburg, dass gegebenenfalls fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer grob beleidigende Äußerungen bei Facebook postet. Der Kläger in dem dortigen Verfahren war vier Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und hatte dann einige seiner Arbeitskollegen auf seiner Facebook - Seite mit "Speckrollen" und "Klugscheißer" betitelt. Die fristlose Kündigung wäre in diesem Fall auch ohne Abmahnung zulässig gewesen.

Grundsätzlich können grobe Beleidigung von Vorgesetzen oder Kollegen eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen, da es sich dann um eine Handlung im strafrechtlichen Sinn handelt. Dies gilt auch für soziale Netzwerke wie facebook und auch dann, wenn die entsprechenden Kommentare nur für sogenannte Freunde sichtbar sind. Allerdings hielt das Gericht die Kündigung dennoch für unwirksam, da es für die beleidigenden Äußerungen einen Anlass gab und das Gericht fand der Kläger habe im Affekt gehandelt. Auch waren für Dritte die Personen nicht ohne weiteres identifizierbar, so dass es im Ergebnis die Kündigung zurückgewiesen hat.