Am 7. August 2012 warf ein Gerüstbauer auf einer Baustelle einen explodierenden Feuerwerkskörper in eine mit einem Kollegen besetzte mobile WC-Kabine. Der Kollege wurde durch den explodierenden Feuerwerkskörper erheblich verletzt: Er erlitt Verbrennungen am rechten Oberschenkel, am rechten Hodensack und an der rechten Leiste erlitten und war bis zum 27. August arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schreiben vom 10. August 2012 wurde dem Gerüstbauer gegenüber die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen.
Der Gerüstbauer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Er trägt vor, dass auf einer Gerüstbaustelle der kollegiale Umgang zwischen den Arbeitskollegen auch mal "ruppiger" werden könne. Es sei üblich, dass man sich gegenseitig mit brennenden Feuerwerkskörpern bewirft. Dies diene der Stimmungsaufhellung und fördert die gute Laune. Es sei dabei auch niemals geplant gewesen, Kollegen zu verletzen. Bei dem Vorfall vom 7. August, sollte der Feuerwerkskörper an der Tür des Dixi-Klos explodieren, um den Kollegen zu erschrecken. Der Feuerwerkskörper sei dann aber die Kabine hineingefallen. Dies sei nicht beabsichtigt gewesen und er könne sich auch nicht erklären, wie dies passiert ist. Im Übrigen bestreitet er, dass der Kollege durch seinen Feuerwerkskörper verletzt worden sei. Dieser habe sich nur etwas erschrocken und sei einen Moment benommen gewesen. Mehr sei nicht passiert.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Arbeitskräfte nicht durch Verletzungen ausfallen. Angesichts der Schwere der Vertragsverletzung bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung. Dem Gerüstbauer musste klar sein, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten nicht dulden werde. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass im Betrieb Scherze mit Feuerwerkskörpern durchaus üblich gewesen seien.
Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt.
(Quelle: Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 21.12.2012; 2 Ca 2010/12)
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