Fremdenfeindlicher Post auf Facebook-Account stellt wichtigen Grund zur Kündigung eines Dienstleistungsvertrages dar

Fremdenfeindlicher Post auf Facebook-Account stellt wichtigen Grund zur Kündigung eines Dienstleistungsvertrages dar
20.03.2017143 Mal gelesen
LG Köln: Beschäftigung von jemanden, der beleidigende Posts auf seinem Facebook-Account zulasse, nicht zumutbar.

Fremdenfeindlicher Post auf Facebook-Account stellt wichtigen Grund zur Kündigung eines Dienstleistungsvertrages dar

Dies hat das LG Köln durch Urteil vom 22.07.2016 (8 O 245/15) festgestellt.

Folgendes war passiert:

Der Kläger hatte im Februar mit dem beklagten Sicherheitsdienstunternehmen, welches Flüchtlingskunterkünfte betreute, einen Dienstleistungsvertrag geschlossen.

Im Mai 2015 wurde auf dem Facebook-Account des Klägers ein Bild, auf dem Flüchtlinge abgebildet waren, mit beleidigenden Äußerungen veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren auch dritten Personen die Zugangsdaten zum Account des Klägers bekannt. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, kündigte sie dem Kläger fristlos.

Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Die Beklagte habe das Dienstvertragsverhältnis mit der fristlosen Kündigung wirksam beendet. Der streitgegenständliche Post auf der Facebook-Seite des Klägers stelle zweifels einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Der beklagten Sicherheitsfirma, die für die Sicherheit der Flüchtlinge verantwortlich sei, sei es nicht zuzumuten, jemanden zu beschäftigen, der es zulässe, das beleidigende Inhalte in Richtung von Flüchtlingen auf seiner Facebook-Seite gepostet werden. Der Post sei derart beleidigend und geschmacklos, dass auch eine vorherige Abmahnung nicht geboten gewesen sei.