Freie Arbeitsplätze im Ausland im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung

Arbeit Betrieb
08.09.2013219 Mal gelesen
Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen, ob er dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung anbieten kann. Im Rahmen zunehmender Globalisierung stellt sich daher öfter die Frage, nach der Prüfung freier Arbeitsplätze im Ausland.

Hierzu führt das BAG (Urteil vom 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 ) nunmehr aus (hier aus Pressemitteilung Nr. 52/13) " Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung - ggf. im Wege der Änderungskündigung - eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden. Ob dies der Berücksichtigung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland entgegensteht, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, war nicht zu entscheiden."

 

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Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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