Freiberuflichkeit selbstständiger Ärzte wird durch Beschäftigung angestellter Ärzte nicht aufgehoben

Freiberuflichkeit selbstständiger Ärzte wird durch Beschäftigung angestellter Ärzte nicht aufgehoben
29.11.2016163 Mal gelesen
Die Zuhilfenahme von qualifiziertem Personal greift die Freiberuflichkeit des einstellenden Arztes nicht an. Solange dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Zur Aufrechterhaltung des Status der Freiberuflichkeit des Arbeitgebers muss vor allem darauf geachtet werden, dass die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten von ihm selbst durchgeführt werden und er für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegt und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält. Eine gewerbliche Tätigkeit bestehe in solchen Fällen nicht, entschied der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einem Urteil vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12.

Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem mehrere Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR betreiben und als mobiler Anästhesiebetrieb für Ärzte agieren, die Operationen unter Narkose, in ihrer eigenen Praxis, durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt jedoch ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die diese Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm.

Das Finanzamt ging nun also von einer gewerblichen Tätigkeit der GbR aus, da ein Anstellungsverhältnis bestehen würde.

Das Finanzgericht konnte jedoch tatsächlich feststellen, dass die patientenbezogene, leitende Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter wegen der ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen bei den Patienten, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehalts der Selbstbehandlung "problematischer Fälle", gegeben sei. So erkannte nachfolgend auch der Bundesfinanzhof die Freiberuflichkeit der Gesellschafter an, wenn sie bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Hierzu genügt es schon, eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals vorzunehmen.

Steuerberater Jörg Treppner ist in Neuss Fachberater für das Gesundheitswesen und als Partner von AJT Neuss insbesondere Ansprechpartner für Themen rund um Praxis und Krankenhaus: "Die Freiberuflichkeit ist ein entscheidender Parameter der Praxisführung. In Zweifelsfällen sollte vor dem drohenden Verlust dieses Status' ein Fachberater für das Gesundheitswesen in Anspruch genommen werden!"



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