Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis
21.01.2013321 Mal gelesen
In bestehenden Arbeitsverhältnissen ist die Frage nach einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zulässig.

Im Einstellungsgespräch ist die Frage nach Behinderungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Regelmäßig hat der Arbeitnehmer ein Recht zur Lüge. Er muss seinem Arbeitgeber auf die Frage nicht wahrheitsgemäß antworten.

Doch darf der Arbeitgeber in bestehenden Arbeitsverhältnissen nach einer Schwerbehinderung fragen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bejahte diese Frage. Nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, also nach sechs Monaten, ist die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwerbehinderung zulässig. Insbesondere darf die Frage im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung gestellt werden. Hier hat der Arbeitgeber nämlich besondere Pflichten zu beachten, etwa die besondere Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl und die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung. Erst die Frage des Arbeitgebers nach der Scherbehinderung ermöglicht es ihm, sich rechtstreu zu verhalten. Der Frage stehen weder datenschutzrechtliche Belange entgegen, noch diskriminiert sie den schwerbehinderten Arbeitnehmer. Er hat somit auf die Frage wahrheitsgetreu zu antworten.

Dies missachtete ein schwerbehinderter Arbeitnehmer. Über das Vermögen seines Arbeitgebers war die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter fragte den Arbeitnehmer im Vorfeld anstehender Kündigungen danach, ob er schwerbehindert sei. Dies verneinte der Arbeitnehmer. Er wurde dann gekündigt.

Obwohl das Integrationsamt der Kündigung des Arbeitnehmers nicht zugestimmt hat, hielt das Bundesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam. Dem Arbeitnehmer sei es wegen seiner wahrheitswidrigen Angabe verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 12/12, Urteil vom 13.02.2012 - 6 AZR 553/10 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2010 - 2 Sa 49/10)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.