Fotoklau bei eBay - lediglich 20,00 Euro Schadensersatz je Foto

Fotoklau bei eBay - lediglich 20,00 Euro Schadensersatz je Foto
24.01.2013981 Mal gelesen
Eine unerlaubte Verwendung eines Fotos bei eBay, die eine Urheberrechtsverletzung zur Folge hat, zieht in der Praxis bei dem Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung in der Regel nicht unerhebliche Zahlungsansprüche nach sich.

Das OLG Braunschweig klärte jetzt die Frage, wie hoch der Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverstößen ist, die eine Verwendung eines Fotos auf der Auktionsplattform eBay zum Gegenstand hat.

Kläger war ein Mediengestalter, der für seine zu verkaufenden Waren auf eBay professionelle Produktbilder anfertigte. Diese wurden innerhalb seiner privaten Auktionen veröffentlicht. Mittels einer Bildsoftware wurde er auf einen anderen eBay-Nutzer aufmerksam, der vier dieser Fotografien für seine eigenen Auktionen verwendete, ohne zuvor das Einverständnis des Klägers einzuholen.

Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 150,- € pro Bild sowie einen Verletzenzuschlag von 100% und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Er orientierte sich in der Höhe seiner Forderung an der MFM-Honorarempfehlung-Tabelle.

Die Klage wurde zu großen Teilen abgelehnt. Nach der Auffassung des OLG Braunschweig hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, da der Kläger auch in vorausgegangenen Fällen den Urheberrechtsverstoß erkannt hatte und eigenständig dagegen vorgegangen war. Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes wäre daher auch im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen.

Ein Schadensersatz für die Bilder wurde dem Kläger zwar zuerkannt, aber lediglich in einer Höhe von 20,- € pro Bild. Die MFM-Honorarempfehlung kann nach der Ansicht des OLG Braunschweig bei privaten Auktionen nicht als Maßstab gelten, da in der Vertragspraxis des Klägers lediglich bis zu 4 Anfragen für die Bildverwendung eingegangen waren. Der Kläger wird hier lediglich als Lizenznehmer gewertet. Ein Verletztenzuschlag wurde vollständig abgelehnt.

Das Urteil geht gegen die teils ausufernde Abmahnpraxis der vergleichsweise geringen Verstöße des Fotoklaus auf privaten Internetauktionen vor und ist daher zu begrüßen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 8.2.2012, Az.: 2 U 7/11