Forsthaus II: Die BHKW-Entscheidung des BGH gilt auch im Kaufrecht

Forsthaus II: Die BHKW-Entscheidung des BGH gilt auch im Kaufrecht
20.05.20141624 Mal gelesen
Wird ein Blockheizkraftwerk geliefert und in einem Gebäude aufgestellt, so ist nicht nur ein funktionierendes, beschädigungsfreies Gerät geschuldet. Vielmehr kann der Käufer erwarten, dass das Gerät weder über- noch unterdimensioniert ist und seine Funktion – Beheizung des Gebäudes – erfüllt.

OLG Naumburg v. 27.2.2014 - 2 U28/12

Mangelfrei ist eine gelieferte Ware gem. § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie

- die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw., wenn nichts vereinbart ist
- sich zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet bzw.
- sich zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.

Diese Regelung des Kaufrechts ist praktisch wortgleich mit dem Mangelbegriff des Werkvertragsrechts gemäß § 633 Abs. 2 BGB. Zu dieser Norm hat der BGH den "funktionalen Mangelbegriff" entwickelt und in seiner viel beachteten "Forsthaus-Entscheidung" oder "BHKW-Entscheidung" entschieden: "Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist." Eine Heizungsanlage, die in Auftrag gegeben wurde, um ein Forsthaus zu beheizen, ist mangelhaft, wenn sie zwar für sich genommen funktioniert, aber für die Beheizung des Gebäudes unterdimensioniert ist (BGH v. 8.11.2007 - VII ZR 183/05), sprich: wenn es nicht ausreichend warm wird.

Das OLG Naumburg hielt das Liefern und Aufstellen des Blockheizkraftwerks (BHKW) im konkreten Fall für einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Auch hier gelte das funktionale Verständnis des Mangelbegriffs: "Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der . vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll." Ist das bestellte BHKW überdimensioniert und kommt es dadurch zu ständigen, durch die Betriebstemperatur bedingten Abschaltungen, da keine ausreichende Wärmeabnahme besteht, so ist die Anlage mangelhaft. Infolge der Überdimensionierung konnte es auch zu keiner Energieeinsparung kommen. Auch das hielt das OLG für einen Mangel, denn der Käufer hatte dem Verkäufer des BHKW gegenüber sein Interesse ausdrücklich mit der Einsparung von Heizenergie begründet.

Erst kürzlich hatte das OLG Celle in einer Entscheidung zum privaten Baurecht den funktionalen Mangelbegriff auch auf die Feuchtigkeitssanierung eines Kellers angewandt: Wer "feuchtigkeitssaniert" bestellt, darf "trocken" erwarten (OLG Celle v. 16.5.2013 - 16 U 160/12, vgl. Kommentar von RA Mathias Münch).

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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