Foreign Partnership Enterprise

Foreign Partnership Enterprise
01.12.2014814 Mal gelesen
Schon 2007 ist das Partnergesellschaftsgesetz Chinas in Kraft getreten. 2009 und 2014 wurden noch zwei weitere Verordnungen erlassen. Die beiden Verordnungen beantworten die Fragen, ob die Gründung eines Foreign Partnership Enterprise (FPE) möglich ist und wie ein FPE eingetragen wird.

Laut Legaldefinition liegt ein FPE vor, wenn ein ausländisches Unternehmen oder ein Ausländer als Gesellschafter an der Partnergesellschaft beteiligt ist. Die Beschränkung einer solchen Beteiligung orientiert sich nach dem bekannten Industrienkatalog, der als Leitfaden der ausländischen Investitionen dient. Wenn eine Branche im Katalog nur für Foreign Joint Ventures (FJV), Foreign Cooperative Enterprises etc. zugänglich ist, ist die Gründung eines FPE ausgeschlossen.

Wenn die Gründung eines FPE nach dem Katalog zulässig ist, erfolgt sie mit der Eintragung des FPE ins Handelsregister. Die Eintragung ist also nicht deklaratorisch, sondern obligatorisch und wirkt konstitutiv. Die Aufnahme der Tätigkeit ist erst dann erlaubt, wenn nach der Eintragung ein FPE-Zertifikat von der zuständigen Behörde ausgehändigt worden ist. Als Voraussetzung der Eintragung ist vor allem ein Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Das eingetragene FPE entspricht der Gesellschaftsform einer OHG oder KG, je nachdem ob alle Gesellschafter der unbeschränkten Haftung unterliegen oder nicht. Die gesetzlichen Regeln für die beiden Gesellschaftsformen sind annähernd so wie die im deutschen Recht. Zu erwähnen ist der Unterschied in der Nachhaftung bei der OHG für den Fall, in dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Während die Nachhaftung nach dem deutschen Recht auf 5 Jahre und bis zum Ausscheiden begründeter Verbindlichkeiten begrenzt ist (§ 160 Absatz 1 Satz 1 HGB), haftet der Ausgeschiedene nach dem chinesischen Recht unbeschränkt für die Schulden, die auf eine Tätigkeit vor seinem Ausscheiden zurückzuführen ist.

Eine Zeitlang war ein FPE eine Alternative zum herkömmlichen FJV oder WFOE (Wholly Foreign-Owned Enterprise). Denn die Gründung eines FPE - anderes als beim FJV oder WFOE - erfordert keine Einzahlung vom Mindestkapital und ist somit nicht mit den zahlreichen Auflagen zur Kapitaleinzahlung versehen. Durch die Gesetzesänderung vom 19.02.2014 sind jedoch die Regeln über das Mindestkapital und die Einzahlungsauflagen weggefallen, so dass nur noch ein Steuervorteil (aber auch nur in begrenzten Fällen) verbleibt.