Nach der EU-Verordnung 261/2004 stehen dem Fluggast daher bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 3 Stunden Entschädigungsansprüche zu. Diese Ansprüche betragen nach der Länge der Flugstrecke zwischen 250,00 Euro und 600,00 Euro.
Der Anspruch setzt voraus, dass die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und entweder Start oder Landung auf einem Flughafen auf dem Gebiet der EU erfolgt.
Handelt es sich um eine Fluggesellschaft, die Ihren Sitz in einem sog. "Drittstaat" außerhalb der EU hat, hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, dass Sie von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedsstaat abfliegen.
Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Verspätung nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Für das Vorliegen eines solchen außergewöhnlichen Umstands (z.B. Streik, Wetterverhältnisse) ist die Fluggesellschaft beweispflichtig.
Der Entschädigungsanspruch kann häufig nur mit anwaltlicher Hilfe realisiert werden, weil die Fluggesellschaften den Anspruch mit oftmals zweifelhafter Begründung verweigern. Ein Anwaltsschreiben kann hier häufig einiges bewirken.
Bei der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs nach der EU-Verordnung 261/2004 wegen Annulierung, Nichtbeförderung oder Verspätung unterstütze ich Sie gerne.