Flugkosten müssen nicht als Bewerbungskosten erstattet werden

Flugkosten müssen nicht als Bewerbungskosten erstattet werden
09.04.2013395 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber muss einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Flugkosten für Reisen zum Vorstellungsgespräch sind indes nicht erstattungsfähig, meint das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Ein Düsseldorfer Unternehmen lud einen in Hamburg wohnhaften  Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch für die "Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik" ein. Der Bewerber reiste mit dem Flugzeug zu dem Vorstellungsgespräch an. Er wurde nicht eingestellt. Mit Schreiben vom 11.02.2012 hat der Bewerber Vorstellungskosten in Höhe von insgesamt 429,62 € geltend gemacht, bestehend aus den Kosten für das Flugticket zum Vorstellungsgespräch in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €. Das Unternehmen erstattete ihm lediglich Kosten in Höhe von 234,-- €. Den Restbetrag in Höhe von 195,00 € macht der Bewerber vor dem Arbeitsgericht mit seiner Klage geltend.

Das Düsseldorfer Unternehmen meint, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Flugkosten zu einem Vorstellungsgespräch existiere nicht.

Das Gericht lehnt den geltend gemachten Anspruch ab. Der Bewerber habe sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach sei nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich sei. Es seien auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Bewerber die Erstattung von Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch war gegen 14:00 Uhr. Eine Anreise von Hamburg nach Düsseldorf per Auto oder per Bahn ist möglich, ohne dass der Bewerber seine Anreise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass er durch die Nutzung des Flugzeuges ansonsten erforderliche Übernachtungskosten vermieden hätte, die höher wären als dann vermiedenen Flugkosten.  Es ist mithin kein Grund ersichtlich, dass der Bewerber die Anreise mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch für angemessen halten durfte. Ihm sind die Flugkosten daher auch nicht zu erstatten.

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012.2012;  2 Ca 2404/12)

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