Flüchtlingsunterkünfte in Wohngebieten

Bauverordnung Immobilien
15.01.20162640 Mal gelesen
VGH Kassel klärt Zulässigkeit der Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Wohngebieten

Unter welchen Voraussetzungen können Asylbewerber oder Flüchtlinge in einem Wohngebiet untergebracht werden? Mit dieser Frage hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.09.2015 auseinandergesetzt.

Nach Ansicht des Senats muss zunächst danach unterschieden werden, in welcher Form die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern erfolgt. Wird diesen - wie häufig - Wohnraum in Gestalt von abgeschlossenen Wohnungen zur Verfügung gestellt, der von meist privaten Vermietern angemietet wird und den Asylbewerbern hierdurch eine "hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises" ermöglicht, ist von einer Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO auszugehen - als solche ist also die Unterbringung in allgemeinen und in reinen Wohngebieten ohne Einschränkung zulässig.

Anders verhält es bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, also etwa Heimen oder auch in Barracken oder Containern. In diesem Fall fällt die Nutzung dieser Unterkünfte nach Auffassung des Hess. VGH unter den Begriff der "sozialen Einrichtung", die in einem reinen Wohngebiet nicht generell, sondern nur als Ausnahme bauplanungsrechtlich zulässig ist. Hier betont der Hess. VGH allerdings, dass der Gesetzgeber bei der gebotenen Abwägung zwischenzeitlich der Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften ein besonderes Gewicht beigemessen habe, indem der das "Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung Flüchtlingen" geschaffen habe.

Dies sei insbesondere bei der Abwägung und Bewertung der nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob wegen eines gerügten Verstoßes gegen das sog. Rücksichtnahmegebot ein behördliches Einschreiten gegen eine solche Unterkunft von Dritten, insbesondere also Nachbarn, verlangt werde. Einen Anspruch gegenüber der Behörde auf Einschreiten gegen die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft könne demnach nur dann geltend werden, wenn diese Nutzung generell geeignet sei, ein "bodenrechtlich beachtliches Störpotential" zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets nicht vertrage. In baurechtlicher Hinsicht kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich konkrete Umstände vorliegen, die als störend empfunden werden können.

Nicht das Fehlverhalten oder das von Nachbarn als störend empfundene Verhalten individueller Bewohner von Flüchtlingsunterkünften sind also dafür maßgeblich, ob die Nutzung eines Gebäudes baurechtlich zulässig oder gar zu untersagen ist. Es ist nach dem Beschluss des Hess. VGH vielmehr darauf abzustellen, ob eine solche Art der Nutzung typischerweise mit Auswirkungen auf die nähere Umgebung verbunden ist, die generell geeignet sind, ein der Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufenden Störpotential zu entfalten. Im konkreten Fall wurde dies für eine Asylbewerberunterkunft für etwa 25 Personen in einem reinen Wohngebiet vom Senat verneint.

(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2015, Az. 3 B 1518/15)

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RA Michael Kurtztisch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht