Fitness-Studio: Wegzug wegen Beruf kein Kündigungsgrund

Fitness-Studio: Wegzug wegen Beruf kein Kündigungsgrund
04.05.20165699 Mal gelesen
Bei vorzeitiger Kündigung von Verträgen ist Ärger vorprogrammiert - insbesondere Verträge von Fitness-Studios landen immer wieder vor deutschen Gerichten.

Dabei geht es oft um den Kündigungsgrund und ob dieser eine Kündigung wirklich rechtfertig. Während z.B. Krankheit ein akzeptabler Kündigungsgrund ist kann "Wohnortwechsel" nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr vorgebracht werden kann, zumindest nicht, wenn nur ein neuer Arbeitsplatz Grund für den Wegzug ist.

Die Betreiberin eines Fitness-Studios hatte die außerordentliche Kündigung eines 2-Jahres-Vertrages nicht akzeptiert und die Weiterzahlung der Beiträge für ein Jahr gefordert. Angeklagt war ein Berufssoldat, der kurz nach dem Beginn seines Jobs außerordentlich kündigte und die monatlichen Zahlungen einstellte. Das zuständige Amtsgericht stellte sich auf seine Seite, das Berufungsgericht und jetzt auch der BGH waren aber der grundsätzlichen Meinung, dass nicht wirksam vorzeitig gekündigt worden war. Grund: Der junge Mann hätte schon bei Vertragsschluss davon ausgehen müssen, dass sich seine persönlichen Lebensumstände ändern, daher hätte er einen solchen Vertrag gar nicht erst eingehen sollen. Die nun fälligen 750 Euro sind also zu recht fällig. Eine Ausnahme hätte es nur gegeben, wenn er z.B. durch Krankheit zur Kündigung gezwungen gewesen wäre.  Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein im Entscheidungsrahmen des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Das Gericht befasste sich auch mit einem weiteren Detail: Der Kunde hatte argumentiert, dass die Leistung an seinem neuen Wohnort nicht angeboten wird. Hier stellte der BGH allerdings fest, dass diese für Telekommunikations-Anbieter (z.B. bei DSL-Verträgen) geltende Regel bei Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen nicht angewendet werden kann.

Probleme mit der Kündigung eines Vertrages mit einem Fitness-Studio: Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby steht als Ansprechpartner für juristischen Rat zur Verfügung.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/rechtsgebiete/vertragsrecht