Fit für den Alltag - Mobile Rehabilitation nach der Gesundheitsreform (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 04.04.2007 - 2.179 mal gelesen.

Die Medizinische Rehabilitation (Wiederherstellung) nach einem Krankheitsfall ist für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen durch die Gesundheitsreform verbessert worden.
Bisher beschränkten sich entsprechende Maßnahmen auf den stationären (Krankenhaus) bzw. ambulanten Bereich (Physiotherapie/Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädische Anschlussbehandlung bspw. nach einem Schlaganfall). Diese Behandlungsformen zeichneten sich insbesondere dadurch aus, dass sie außerhalb der eigenen vier Wände, nämlich in Behandlungseinrichtungen stationärer oder ambulanter Art stattfanden. Problem hierbei war, dass die dort durchgeführten Reha-Maßnahmen nicht auf die für den Betroffenen gewohnte Umgebung abgestimmt war, mit der Folge, dass nach Abschluss der Reha trotz Krankheitsfolgen z.B. eine breite Krankenhaustreppe mit Hilfe des dort vorhandenen Geländers überwunden werden konnte, nicht aber der enge Aufgang zur eigenen Wohnung.
Die Rehabilitation ging oft genug an den praktischen Erfordernissen vorbei.
Oft stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob sie in ihrer bisherigen Wohnumgebung bleiben können oder infolge der Krankheitsfolgen in ein Pflegeheim umziehen müssen. Letzteres kann durch eine individuell ausgerichtete Rehabilitation häufig genug verhinderten werden.

Bisher existierten lediglich vereinzelt Modellvorhaben, die Versicherten eine solche individuelle Wiederherstellung ermöglichten. Diese scheiterten jedoch regelmäßig am Kompetenzgerangel der in Frage kommenden Kostenträger. Insbesondere die gesetzliche Krankenversicherungen verwiesen häufig auf die mangelnde Anspruchsgrundlage für die mobile Rehabilitation (vgl. RBB, Verbrauchersendung „WAS!“ vom 2. April 2007). Zulässig waren nach dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht lediglich die o.g. stationären und ambulanten Reha-Maßnahmen, nicht aber deren mobile, d.h. ins Haus kommende Variante. Trotz der unbestreitbaren Vorteile der mobilen Rehabilitation wurde eine Kostenübernahme hierfür häufig nicht ausgesprochen. Zudem stand Kostenübernahme für die Rehabilitation im Ermessen die Krankenkasse.

Die zum 1. April 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform schafft hier Abhilfe.
Sie beseitigt nicht nur das bisher der Krankenkasse zustehende Ermessen, sondern schafft eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage auf Leistungen der mobilen Rehabilitation in zertifizierten Vertragseinrichtungen für den Versicherten. Rehabilitationsmaßnahmen sind nunmehr nicht mehr lediglich in entsprechenden Einrichtungen zu erbringen, sondern auch durch selbige unabhängig vom Ort der Leistung (§ 40 SGB V).

Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse und deren Angehörige verbessert sich damit die Aussicht, trotz Krankheit und Krankheitsfolgen ein selbstbestimmtes Leben in häuslicher Umgebung weiterführen zu können.

Burkhard Goßens

Lesehinweis zum PatVerfG: Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten bei anwalt 24

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