Firmenverteidigung im OWi-Verfahren

Strafrecht und Justizvollzug
21.04.20081582 Mal gelesen

Ordnungswidriges Handeln in der Wirtschaft kann schwere Folgen nach sich ziehen. Eine "Bestrafung" nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann für ein Unternehmen existenzielle Folgen nach sich ziehen.

Die Risikosituation eines Unternehmens ergibt sich aus einem Zusammenspiel von

- Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)
- den Bemessungskriterien der Geldbuße (§ 17 OWiG)
- der Verfallsanordnung, auch gegen Dritte (§ 29a OWiG)
- der Zurechnung von betriebsinhaberbezogenen Pflichten (§ 9 OWiG)
- der Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG).

Dabei stellt § 130 OWiG eine Generalklausel dar, mit welcher die Bußgeldstelle jeden Verstoß eines Mitarbeiters direkt auf die Leitungsebene des Unternehmens weiterleiten kann, um dort weitere Bußgelder beizutreiben.
Daneben wird der Täter selbst natürlich auch mit einem Bußgeld belegt, welches wegen der zumeist geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers - im Vergleich zum Unternehmen - meistens entsprechend gering ausfällt.

Wichtig: Bei einer Firmenverteidigung sollte so früh wie irgend möglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Wer hier Kosten scheut, darf sich später über die Konsequenzen nicht wundern!

Die
Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Notruf: 0700 . RASTUEWE
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de

verteidigen in Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitssachen und sind deutschlandweit tätig.

Nicht wenige Unternehmer machen sich keine Gedanken darüber, dass eine einmal festgesetzte Geldbuße von mehr als 200 EUR in das Gewerberegister einzutragen sind (§§ 149 ff. GewO).Wer hier - etwa bei einer Ausschreibung - einen entsprechenden Auszug aus dem Gewerberegister vorlegen muss, kann schnell das Nachsehen haben!

Deshalb muss im Ordnungswidrigkeitenverfahren ab der ersten Minute effizient eine Strategie zur Firmenverteidigung entwickelt und aufgebaut werden, um das in diesem Verfahren geltende Ermessen der Behörde voll auszuschöpfen.

Große Unternehmen sind beispielsweise viel eher bereit eine Geldbuße in Höhe von mehreren 100.000 EUR zu zahlen, wenn dadurch nur das Strafverfahren eingestellt wird. Denn für diesen Fall gilt ja die Unschuldsvermutung weiter.


Wichtig: Den Betroffenen selbst bzw. den Organen einer juristischen Person (GmbH, KG, oHG etc.) steht ein eigenes Schweigerecht zu, von welchem sie unbedingt Gebrauch machen müssen!
Hier gilt grundsätzlich: KEINE EINLASSUNG VOR AKTENEINSICHT!

Gleiches gilt bei etwaigen Durchsuchungen. Grundsätzlich sollte der Betroffene den Behörden dabei helfen schnellstmöglich die Gegenstände zu finden, auf welche es die Ermittlungsbehörden abgesehen haben, damit die Durchsuchung ebenso schnell beendet werden kann, wie sie begonnen hat. Niemals aber sollte sich irgendjemand aus der Firma zur Sache einlassen. Wird aber durch einen Staatsanwalt eine Sofort-Vernehmung eines Mitarbeiters verlangt, dann sollte der Mitarbeiter auf einen Zeugenbeistand beharrlich bestehen!

Jedes Unternehmen sollte vorsorglich einen Krisenplan für etwaige Ermittlungen bereit halten. Die

Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann
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Fax: 02058 . 17 99 215
Notruf: 0700 . RASTUEWE
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de

helfen gerne einen solchen Plan zu entwerfen und zu schulen.