Finanzamt darf gepfändete Vorsteuer-Rückzahlungen aus Umsatzsteuerkarussell nicht behalten

Finanzamt darf gepfändete Vorsteuer-Rückzahlungen aus Umsatzsteuerkarussell nicht behalten
22.10.2013581 Mal gelesen
Die Pfändung eines Kontoguthabens des Schuldners ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch dann gläubigerbenachteiligt im Sinne der Insolvenzordnung, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat stammt.

In der Krise des Schuldners können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtshandlungen des Schuldners oder auch Zahlungen von Drittschuldnern nach Pfändungsverfügungen des Finanzamtes vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn, und darauf kommt es an, die Insolvenzgläubiger hierdurch benachteiligt werden. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, oder nicht, ist jedoch in vielen Fällen strittig.

 

Die spätere Insolvenzschuldnerin betrieb nominell einen Metallhandel, tatsächlich hat sie aber im Wege eines "Umsatzsteuerkarussells" hauptsächlich Scheingeschäfte deklarierte und auf diesem Wege vom Finanzamt Vorsteuerguthaben einkassiert. Als das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangte, erließ es am 1. März 2005 gegen den Schuldner einen Rückzahlungsbescheid. Aufgrund diverser Arrestpfändungsverfügungen erhielt es von drei Banken des Schuldners im März 2005 Beträge von insgesamt 210.000 €.

Aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin vom 3. April 2005 wurde am 29.April2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlungen an, die das Finanzamt von den drei Drittschuldner-Banken erhalten hatte und verlangte vom Land Nordrhein-Westfalen die Beträge zurück. Dieses weigert sich:

Der Steuerfiskus habe einen Anspruch auf Befriedigung im Rahmen der von ihm selbst eingeleiteten Zwangsvollstreckung. Schließlich sei hinsichtlich des dem Bund zustehenden Anteils an der Umsatzsteuer das beklagte Land nicht Steuergläubiger, sondern lediglich Mittelsperson; insoweit hätte der Insolvenzverwalter, wenn überhaupt, die Bundesrepublik Deutschland verklagen müssen.

 

Sowohl Landgericht, als auch Oberlandesgericht gaben der Klage des Insolvenzverwalters statt.

Die nach der Insolvenzordnung erforderliche Gläubigerbenachteiligung sei nicht deshalb zu verneinen, weil das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat stamme.

Das durch eine Straftat erworbene Vermögen stehe auch außerhalb der Insolvenz nicht ausschließlich nur dem durch die Vortat Geschädigten als Haftungsmasse zur Verfügung. Ebenso haben in der Insolvenz die anderen Insolvenzgläubiger nicht im Außenverhältnis gegenüber den Opfern von Straftaten oder im Falle der Steuerstraftaten gegenüber den Finanzämtern zurückzutreten. In der Insolvenzordnung seien alle früheren Vorrechte für bestimmte Gläubiger gezielt entfallen; in der Insolvenz gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Dieser dürfe nicht durchbrochen werden. Somit liege eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn das Land Nordrhein-Westfalen die Beträge für sich beansprucht.

Eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung sei als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip werde durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann trete die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Dieser Gesichtspunkt gelte auch gegenüber dem Steuerfiskus.

Das Land Nordrhein-Westfalen sei Rückgewährschuldner auch hinsichtlich desjenigen Teils der empfangenen Umsatzsteuerforderung, der im Endergebnis dem Bund zusteht. Entscheidend sei nicht das Innenverhältnis zwischen dem Land und dem Bund, sondern die Tatsache, dass das Land Nordrhein-Westfalen die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die geschuldeten Umsatzsteuern hat.

Das Gericht verurteilte somit das Bundesland, die gesamte Summe an den Insolvenzverwalter (für die Masse) herauszugeben.

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Fazit: Als Gläubiger sollte man nicht sofort nach Anfechtungserklärung eines Insolvenzverwalters die erhalten Beträge zurücküberweisen. Vielmehr bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung, ob die Anfechtung, wie im vorliegenden Fall, überhaupt berechtigt ist. In manch anderen Fällen sind solche Begehren der Insolvenzverwalter indes unberechtigt. Diese Prüfung ist ohne anwaltliche Beratung nicht zu leisten.

(Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.03.2006; 27 U 169/05

Vorinstanz: Landgericht Paderborn, Urteil vom 25.08.2005; 4 O 282/05)

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