Filesharing: Wie Eltern ihren Nachwuchs belehren sollten

Filesharing: Wie Eltern ihren Nachwuchs belehren sollten
23.04.2016232 Mal gelesen
Abmahnanwälte dürfen keine zu strengen Anforderungen an Eltern mit minderjährigen Kindern stellen, um Filesharing ihrer minderjährigen Kinder zu verhindern. Dies hat das Amtsgericht Bochum in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Allerdings sollten Eltern großen Wert auf eine ordnungsgemäße Belehrung legen und dies auch rechtssicher dokumentieren.

Der Vater erhielt eine Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian im Auftrag von der DigiRights Administration GmbH. In dieser wurde ihm vorgeworfen, dass er über seinen Anschluss eine Datei mit einer urheberrechtlich geschützten Tonaufnahme "Ai Se Eu Te Pego" von Michel Telo ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet haben soll. Der Abgemahnte verteidigte sich damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Darüber hinaus habe sein minderjähriger Sohn ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt. Er habe diesen jedoch darüber belehrt, dass er keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen darf. Darüber hinaus sei der WLAN Anschluss hinreichend verschlüsselt gewesen.

Das Amtsgericht Bochum wies die Klage von Daniel Sebastian mit Urteil vom 13.04.2016 (Az. 70 C 40/16) ab. Dabei verwies das Gericht zunächst darauf, dass eine Heranziehung des Anschlussinhabers als Täter ausscheidet. Denn er hat die Täterschaftsvermutung dadurch entkräftet, dass nach seinen Darlegungen der minderjährige Sohn ebenfalls als Täter infrage kommt.

Filesharing: Gewöhnlich reicht Belehrung des Nachwuchses aus

Darüber hinaus haftet der Vater nicht als Störer. Denn aus seinem Tatsachenvortrag ergibt sich, dass er seinen Sohn hinreichend über die Folgen des Filesharing belehrt hatte. Hierbei verwies das Gericht darauf, dass keine Anhaltspunkte für vorangegangenes Filesharing durch den Sohn bestanden haben. Insofern reicht die ordnungsgemäße Belehrung des Minderjährigen aus. Der Vater brauchte infolgedessen seinen Sohn nicht zu überwachen.

Worauf Eltern bei der Belehrung ihrer minderjährigen Kinder achten sollten

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere im sogenannten Morpheus Fall (BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12) sowie der Entscheidung Tauschbörse II (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14). Wichtig ist vor allem, dass Eltern als Anschlussinhaber der Ihnen obliegenden Belehrungspflicht nachkommen und dabei Filesharing ausdrücklich untersagen. Denn dadurch wird im Vorfeld häufig vermieden, dass die Kinder Filesharing über ihren Rechner begehen. Darüber hinaus entfällt dann gewöhnlich eine Heranziehung der Eltern im Wege der sogenannten Störerhaftung, wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist.

Mustervertrag für Eltern über Internetnutzung

Dass Eltern ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind, sollten diese hinreichend dokumentieren. Hierzu empfehlen wir die Verwendung des von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE entwickelten Mustervertrages für die Internetnutzung ihrer Kinder. Das Formular kann über diesen Link kostenlos heruntergeladen werden. Es handelt sich um eine PDF-Datei, die Eltern auf ihrem Rechner speichern können. Eine solche Belehrung ist gewöhnlich nicht erforderlich, wenn Ihre Kinder bereits volljährig sind. Dies ergibt sich aus der Entscheidung BearShare (BGH, 08.01.2014 Az. I ZR 169/12).