Die Kanzlei Negele hatte dem Sohn vorgeworfen, dass er über seinen Anschluss einen Pornofilm im Wege des Filesharing verbreitet haben soll. Sie verlangte dafür von ihm 1.500,00 EUR Schadensersatz und die Abmahnkosten in Höhe von 500,00 Euro ersetzt.
Mutter hatte Zugriff auf Internetanschluss ihres Sohnes
Doch der Sohn war hiermit nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass er diese Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Vielmehr kämen dafür Hacker infrage. Darüber hinaus sei seine Mutter während der Tatzeit alleine zu Hause gewesen und habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.
Auch Mütter begehen Filesharing bei Pornofilmen
Das Amtsgericht Augsburg stellte sich auf die Seite des Sohns und wies die Klage von Negele mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 18 C 2074/15) ab. Eine Haftung des Sohns als Täter kommt nach Auffassung des Gerichtes nicht infrage. Sie scheitert jedenfalls daran, dass die Mutter ebenso Filesharing begangen haben kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Sohn die ernsthafte Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung durch seine Mutter hinreichend dargelegt hat. Hierzu brauchte der Sohn nicht davon überzeugt zu sein, dass die Mutter diese Tat begangen hat. In diesem Zusammenhang verweist das Amtsgericht Augsburg darauf, dass auch Mütter manchmal Filesharing bei Pornofilmen begehen und nicht nur Söhne. Darüber hinaus darf der Sohn nicht dafür bestraft werden, dass die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Sohn braucht nicht seiner Mutter nachzuspionieren
Eine Heranziehung des Sohns als Störer scheidet aus. Denn er braucht normalerweise nicht seine volljährige Mutter zu belehren oder auf sie aufzupassen.
Fazit:
Dieses Urteil des Amtsgerichtes Augsburg ist immer noch nicht rechtskräftig. Aus ihm ergibt sich, dass abgemahnte Anschlussinhaber nicht der Abmahnindustrie den Täter präsentieren müssen. Ferner dürfen keine Spekulationen angestellt werden, ob der jeweilige Dritte etwa für das Filesharing eines Pornofilms oder eines Werkes infrage kommt.
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