Ein Freifunker war vom einem Rechteinhaber wegen Filesharing abgemahnt worden. Ihm wurde vorgeworfen, dass er illegal eine urheberrechtlich geschützte Fernsehserie über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.
Doch der Abgemahnte weigerte sich für die verlangten Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen und wollte auch nicht die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darüber hinaus ging er in die Offensive: Er verlangte, dass der Rechteinhaber sich dazu verpflichtet, nicht gegen ihn rechtlich vorzugehen. Als der die verlangte Mitteilung nicht erhielt, ging er gegen den Rechteinhaber durch eine negative Feststellungsklage vor. Er bestritt unter anderem, dass die richtige IP Adresse ermittelt worden ist.
Filesharing. Rechteinhaber trägt Darlegungslast für Ermittlung der richtigen IP-Adresse
Das Landgericht Berlin gab der Klage des Abgemahnten mit Urteil vom 20.06.2015 (Az. 15 O 558/14) statt. Es stellte fest, dass dem Rechteinhaber nicht die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Denn er hatte nicht hinreichend dargelegt, dass durch den beauftragten Dienstleister Guardaley Ltd. die richtige IP Adresse ermittelt wurde.
Genaue Angaben über Ermittlungssoftware und Kontrolle der Zuverlässigkeit erforderlich
Hierzu reicht nicht die Angabe, dass der Rechteinhaber "irgendeine" Ermittlungssoftware zum Loggen der IP Adresse eingesetzt hat. Vielmehr muss er hier konkret werden und Herkunft-Name und Version nennen. Darüber hinaus muss er auch nachweisen, dass er die eingesetzte Software hinreichend kontrolliert hat. In diesem Zusammenhang reicht die pauschale Angabe nicht, dass eine "regelmäßige Kontrolle" durchgeführt worden sei. Vielmehr muss genau angegeben werden, wann und durch welchen Mitarbeiter von Guardaley Ltd. diese durchgeführt worden sind.
Hashwert muss genannt werden
Schließlich muss auch der ermittelte Hashwert genannt werden. Nur dann kann überprüft werde, ob dieser mit dem Hashwert übereinstimmt, der dem Abgemahnten zugeordnet ist. Infolgedessen ist der Rechteinhaber hier nicht seiner ihm obliegenden Darlegungslast nachgekommen.
Fazit:
Die Musikindustrie sollte dafür Sorge tragen, dass die Ermittlung der IP Adresse sorgfältig erfolgt und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden. Nur dadurch wird sichergestellt, dass nicht Unschuldige Ins Visier der Abmahnindustrie geraten und zu Unrecht des Filesharing bezichtigt werden. Wir müssen feststellen, dass es hier immer mal wieder zu Fehlern kommt. Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, sollte auf keinen Fall einfach die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Vielmehr sollte er sich beraten lassen.(HAB)
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