Filesharing Urteil zur Belehrungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber Kindern

Filesharing Urteil zur Belehrungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber Kindern
28.07.2014364 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 24. Januar 2014 entschieden, dass bei Zweifeln einer Belehrung des minderjährigen Kindes eine Aufsichtspflichtverletzung zu bejahen sei und verurteilte den Anschlussinhaber als Störer.

Im Verfahren musste durch das Gericht entschieden werden, ob und wann eine Belehrung als ausreichend und als genügend erwiesen angesehen werden kann und daher eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet.

Den Urteilsgründen ist zu diesem Punkt zu entnehmen:

".Denn der Vortrag , wonach er den Sohn über die Gefahr von Downloads gewarnt habe, steht bereits im teilweisen Widerspruch zu der ursprünglichen Einlassung, wonach es dem Sohn gestattet gewesen sei, kostenlose und öffentlich zugängliche Downloads durchzuführen. Es ist daher schon nicht ersichtlich, welche Verhaltensregeln der Beklagte gegenüber seinem Sohn diesbezüglich aufgestellt haben will, wenn er einerseits vor den Gefahren des Herunterladens gewarnt haben will, dieses aber anderseits in bestimmten Fällen ausdrücklich gestattete. Auch die Anweisung, keine Tauschbörsen zu nutzen, bleibt hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Zeitpunktes unkonkret."

Fazit:

Zwar hat der BGH im Jahr 2012 (BGH Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12) über eine Belehrungspflicht bei Minderjährigen befunden und  entschieden das, falls  eine solche unmissverständliche Belehrung erfolgt ist, keine Haftung gegeben sei. Jedoch wird durch die oben zitierte Entscheidung des LG Berlin deutlich, dass nicht jeder Vortrag und auch nicht jede Belehrung geeignet ist, die Störerhaftung entfallen zu lassen. Bei Zweifeln sollten Sie sich zuvor anwaltlich über ein Prozessrisiko beraten lassen, ehe es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.  

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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