Filesharing und Parteivernehmung

Abmahnung Filesharing
02.12.2011297 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Filesharing-Fällen eine Parteivernehmung zulässig ist.

Der Anschlussinhaber muss im Falle eines Unterlassungsstreits wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet darlegen und beweisen, dass er selbst nicht Täter war, da sonst eine Anscheinsvermutung für seine Täterschaft spricht (BGH, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08). Mit der Überwachung und Absicherung ihres Anschlusses sind jedoch viele Verbraucher überfordert oder können dies typischerweise im nachhinein nicht sicher nachweisen. Mit Rücksicht auf die Beweisnot des Anschlussinhabers hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 26.09.2011 (Az.: 11 U 53/11) nun entschieden, dass bei erheblichen Einwendungen des Verbrauchers, die eine Täterschaft ausschließen notfalls Parteivernehmung vorgenommen werden muss. Damit soll dem Gebot des fairen Verfahrens nachgekommen und dem Anschlussinhaber die Chance eingeräumt werden, seine "Unschuld" zu beweisen.