Filesharing über Familienanschluss – Sieg gegen Rasch vor dem AG Rostock

Filesharing über Familienanschluss – Sieg gegen Rasch vor dem AG Rostock
18.07.2016219 Mal gelesen
Eltern die als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, sollten sich nicht von der Musikindustrie einschüchtern lassen. Das gilt auch, wenn sich die volljährigen Kinder – etwa wegen eines Studiums – nur noch zeitweise zu Hause aufgehalten haben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock, die zugunsten von unserem Mandanten ergangen ist.

Unserem Mandanten war im Rahmen einer Abmahnung von der Kanzlei Rasch vorgeworfen worden, dass er das Musikalbum "Back to Black" der Künstlerin Amy Winehouse  illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Obwohl seine Frau und die volljährige Tochter bei Besuchen während der Semesterferien den Anschluss frei nutzen konnten, verklagte Rasch im Auftrage von der Universal Music GmbH unseren Mandanten. Er forderte 2.200,- Euro Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von angeblich 1.005,40 Euro. Rasch bestritt dabei, dass die Urheberrechtsverletzung durch einen Familienangehörigen begangen worden war.

Doch das Amtsgericht Rostock sah das anders und wies im Filesharing Verfahren die Klage von Rasch mit Urteil vom 29.06.2016 (Az. 49 C 42/15) ab.

Keine "kriminalistische Aufklärungsarbeit" gegenüber nahen Angehörigen

Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert daran, dass wir darauf verwiesen haben, dass sowohl die Ehefrau als auch die Tochter ebenfalls den Internetanschluss unseres Mandanten genutzt haben. Von daher kommen sie ebenfalls als Täter infrage. In diesem Zusammenhang gab der Gericht zu bedenken, dass vom Abgemahnten keine "kriminalistische Aufklärungsarbeit" gegenüber seinen eigenen Familienangehörigen erwartet werden darf. Denn dies verstößt gegen den besonderen Schutz der Familie, der im Grundgesetz verankert ist. Mit anderen Worten: Familienangehörige brauchen nichts ans Messer der Abmahnindustrie geliefert zu werden.

Filesharing Störerhaftung scheidet wegen Volljährigkeit aus

Darüber hinaus kommt eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers für die Abmahnkosten im Wege der Störerhaftung nicht infrage. Denn sowohl der Sohn wie die eigene Ehefrau sind volljährig gewesen. Hier besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewöhnlich weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers gegenüber seinen nahen Angehörigen.

Fazit:

Aufgrund dieser Rechtsprechung von vielen Gerichten sollten wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber keinesfalls vorschnell zahlen. Vielmehr sollten sie sich umgehend mit einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Das gilt übrigens nicht für Inhaber von Familienanschlüssen, sondern auch für Abgemahnte, die in einer Wohngemeinschaft leben. Dies hat etwa jüngst das Landgericht Flensburg in einer ebenfalls von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Entscheidung klargestellt (LG Flensburg, Urteil vom 27.05.2016 - Az. 8 S 48/15), die mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang steht (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - Az. I ZR 75/14).

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