Filesharing Sieg von WBS – Spitzen Urteil aus Stuttgart!

Filesharing Sieg von WBS – Spitzen Urteil aus Stuttgart!
22.10.2016384 Mal gelesen
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat einen bemerkenswerten Filesharing Erfolg vor dem Amtsgericht Stuttgart errungen. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Abmahnindustrie durch kein „Sonderbeweisrecht“ privilegiert werden darf.

Ein Familienvater hatte eine Filesharing Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte erhalten. Diese warf ihm vor, dass er über seinen Internetanschluss das Computerspiel Landwirtschaftssimulator 2013 verbreitet hat. Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte forderte im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH 5.000,- Euro Schadensersatz. Außerdem soll er für die Abmahnkosten in Höhe von 1.336,90 Euro aufkommen.

Nachdem der Abgemahnte die Zahlungen verweigert hatte, verklagte ihn NIMROD Rechtsanwälte. Die Kanzlei verlangte vom Anschlussinhaber 2.000,- Euro Schadensersatz sowie Zahlung der Anwaltskosten von 1.099,- Euro. Demgegenüber wiesen wir das Gericht darauf hin, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls von seiner Frau und seinen beiden Söhnen benutzt worden ist. Hierfür nutzen diese ihren eigenen Rechner beziehungsweise Tablet.

Das Amtsgericht Stuttgart wies daraufhin die Klage von MIMROD Rechtsanwälte mit Urteil vom 31.08.2016 (Az. 4 C 1254/16) im vollen Umfang ab.

Filesharing: Verteidigung genügte sekundärer Darlegungslast

Ein Anspruch der Rechteinhaberin auf Schadensersatz nach § 97 UrhG scheidet aus, weil hier die Filesharing Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber nicht greift. Die Verteidigung des Abgemahnten genügte den Anforderungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Denn er hatte konkret erläutert, wer von seinen Angehörigen als Alleintäter infrage kommt. Darüber hinaus reichten die Ausführungen zum Nutzungsverhalten von Frau und Kindern vollkommen aus. Zu weitergehenden Nachforschungen sowie zur Überführung des wirklichen Täters war der Anschlussinhaber hingegen nicht verpflichtet. Vor allem brauchte er die Rechner seiner Angehörigen nicht zu auf Filesharing Software zu untersuchen. Vielmehr reichte es aus, dass er die konkrete Möglichkeit der Nutzung durch Dritte aufgezeigt hatte.

Abgemahnter Anschlussinhaber trägt nicht die Beweislast

In diesem Zusammenhang führte das Amtsgericht Stuttgart aus, dass der Anschlussinhaber die im Rahmen seiner Verteidigung vorgebrachten Tatsachen nicht nachweisen muss. Denn dies würde der gesetzlichen Beweislastverteilung nicht gerecht. Hiernach bleibt die Rechteinhaberin als Klägerin voll beweisbelastet hinsichtlich der vorgeworfenen Tat der Urheberrechtsverletzung. Von daher ist die gegenteilige Ansicht nicht haltbar, die insbesondere das Oberlandesgericht München in dem Fall "Loud" vertreten hat (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 Az. 29 U 2593/15).

Kein Filesharing "Sonderbeweisrecht" zugunsten der Musikindustrie

Hierbei weist das AG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass zum Schutze der Rechteinhaber kein "Sonderbeweisrecht" geschaffen werden darf.

Keine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

Ebenso wenig kommt eine Haftung des Familienvaters wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 BGB in Betracht. Hiergegen spricht bereits, dass keiner der beiden Söhne des Filesharing überführt worden ist.

Störerhaftung scheidet aus

Eine Heranziehung des Vaters im Wege der Störerhaftung scheidet laut Amtsgericht Stuttgart aus, weil er keine Belehrungspflicht gegenüber seiner Frau als mögliche Filesharing Täterin hatte. Ob gegenüber den minderjährigen Söhnen eine Belehrungspflicht bestand, ließ das Gericht dahinstehen. Denn es stand ja nicht fest, dass eine der Söhne die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.

Fazit:

Die ausführliche Begründung dieses Gerichtes ist wirklich lesenswert. Es setzt sich eingehend mit der Beweislastverteilung beim Filesharing auseinander und steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat im Rahmen einer von unserer Kanzlei kürzlich erstrittenen Grundsatzentscheidung der Musikindustrie eine Abfuhr erteilt (Urteil vom 06.10.2016, BGH Az. I ZR 154/15). Das höchste deutsche Zivilgericht hat darauf hingewiesen, dass keine zu strengen Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten gestellt werden dürfen. Dieser braucht lediglich vorzutragen, welche Personen Zugang zum Anschluss gehabt haben. Er muss jedoch nicht den wirklichen Täter der Musikindustrie ans Messer liefern.

Hier der Link zum Volltext: AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1254/16
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Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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