Filesharing Sieg von WBS – Einmalige Anschlussermittlung reicht nicht

Filesharing Sieg von WBS – Einmalige Anschlussermittlung reicht nicht
11.12.2016166 Mal gelesen
Unschuldige können durch eine Ermittlungspanne schnell in die Fänge der Abmahnindustrie geraten. Dies gilt besonders, wenn nur eine Urheberrechtsverletzung zu einem einzigen Zeitpunkt festgestellt worden ist. Das Amtsgericht Köln hat daher eine Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen.

BaumgartenBrandt hatte im Auftrag der Lichtblick Films GmbH unserem Mandanten eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. BaumgartenBrandt warf ihm vor, dass er den Film Upstairs über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Die zugehörige IP-Adresse sei von Guardaley über die Ermittlungssoftware Observer festgestellt worden. Vor Gericht verlangte BaumgartenBrandt 400,- Euro Schadensersatz. Ferner sollte unser Mandant für die Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro aufkommen.

Filesharing: Einmalige Ermittlung von Anschluss reicht nicht

Doch das Amtsgericht Köln wies mit Urteil vom 01.12.2016 (Az. 148 C 163/14) die Klage von BaumgartenBrandt als unbegründet ab. Der Richter war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Viele Gerichte haben  die Zuverlässigkeit von Observer infrage gestellt. Hierzu gehören das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11), das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.05.2011 Az. (16 O 55/11) sowie das Amtsgericht Frankenthal mit Urteil vom 24.04.2015 Az. (3a C 253/14).

Filesharing Ermittlungspanne kommt oft vor - Fehlerquote über 50%!

Abmahnanwälte sollten darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist. Hierdurch würde dem Abmahnwahn wirksam Einhalt geboten. Ferner würdedie Musikindustrie nicht so einen schlechten Ruf haben.  Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, sollte sich mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Das gilt gerade auch dann, wenn er von seiner Unschuld überzeugt ist. Insbesondere bei der erstmaligen Ermittlung der IP-Adresse beträgt die Fehlerquote bei über 50%. Diese haben bereits mehrfach Gerichte in von uns gewonnenen Filesharing Verfahren festgestellt.

Volltext des Urteils AG Köln (Az. 148 C 163/14)

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