Filesharing Sieg von WBS – Abgemahnter haftet nicht für Filesharing seiner Freunde

Filesharing Sieg von WBS – Abgemahnter haftet nicht für Filesharing seiner Freunde
18.12.2016311 Mal gelesen
Die Kanzlei WBS hat in einem Filesharing Verfahren vor dem AG Düsseldorf gewonnen. Der Abgemahnte konnte sich damit verteidigen, dass er seine Freunde zu einem Online-Spiel- und Grill-Wochenende eingeladen hatte.

Abmahnung von Rasch wegen Back to Black

Unser Mandant fand eine Abmahnung wegen Filesharing in seinem Briefkasten vor. Die Kanzlei Rasch warf ihm vor, dass er das Musikalbum "Back to Black" illegal über seinen Internetanschluss verbreitet hat. Dabei handelte es sich um insgesamt 18 Musikstücke von der Künstlerin Amy Winehouse. Rasch forderte den Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner sollte er eine Vergleichssumme in Höhe von 1.800 Euro entrichten. Nachdem er die Zahlung verweigert hatte, verklagte die Kanzlei Rasch ihn im Auftrag der Universal Music GmbH. Er sollte Schadensersatz in Höhe von 2.500,- Euro bezahlen. Außerdem stellte ihm Rasch Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Rechnung.

AG Düsseldorf konkretisiert Anforderungen an sekundäre Darlegungslast

Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Filesharing Klage von Rasch mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 13 C 13/15) ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz als Täter entfällt. Die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber war hinreichend erschüttert. Dies ergab sich daraus, dass er an dem Wochenende zwei Freunde zu einem Online-Spiel- und Grill-Wochenende eingeladen hatte. Am Tage der Urheberrechtsverletzung hatten diese und seine frühere Lebensgefährtin Zugriff auf seinen Internetanschluss. Sie durften diesen mit ihren eigenen Laptops nutzen. Durch diese Darlegungen genügte unser Mandant den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Denn er hat hierdurch nicht nur die theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte aufgezeigt. Es bestand vielmehr die reale Möglichkeit, dass ein Dritter Filesharing über seinen Anschluss begangen hat.

Filesharing - Keine Überwachung von Freunden erforderlich

Darüber hinaus verneinte die Richterin eine Heranziehung unseres Mandanten im Wege der Störerhaftung. Hierzu führte sie aus, dass er normalerweise seinen Besuch weder belehren, noch überwachen braucht. Denn es handelte sich um eigenverantwortlich handelnde Erwachsene.

Fazit:

Aus dieser Entscheidung  ergibt sich, dass Abmahnanwälte keine zu strengen Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten stellen dürfen. Dieser braucht nicht darzulegen, wann sich jeder Gast genau im Internet aufgehalten hast und was er dort gemacht hat. Der Anschlussinhaber braucht erst Recht nicht angeben, welcher Freund das Filesharing wirklich begangen hat. (HAB)

Volltext des Urteils vom AG Düsseldorf (Az. 13 C 13/15)

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS