Filesharing Sieg gegen Nimrod vor dem AG Charlottenburg

Filesharing Sieg gegen Nimrod vor dem AG Charlottenburg
25.11.2016280 Mal gelesen
Wir haben einen wichtigen Filesharing Sieg vor dem AG Charlottenburg errungen. Unser Mandant haftet nicht, weil sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls seinen Anschluss benutzt hatte.

Unser Mandant hatte eine Filesharing Abmahnung von Rechtsanwälte Nimrod erhalten. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er das Computerspiel Bus Simulator 2000 illegal verbreitet haben soll.

Doch dieser weigerte sich, für die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen. Er verwies darauf, dass er selbst nicht die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ferner hat sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung seinen WLAN Zugang ebenfalls benutzt. Hierzu benutzte er seinen eigenen Rechner. Aufgrund einer Nachfrage unseres Mandanten bestritt der Mitbewohner lediglich, dass er Filesharing begangen hat. Die gleichzeitige Nutzung des Anschlusses stellte er jedoch nicht infrage.

Filesharing Haftung entfällt - Auch Untermieter kann Urheberrechtsverletzung begangen haben

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Filesharing Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 231 C 309/16) ab.

Der Anschlussinhaber haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Dies ergibt sich lediglich daraus, dass der Untermieter zum maßgeblichen Zeitpunkt auch seinen Internetanschluss benutzt hat. Hierbei handelte es sich nicht um eine rein theoretische Nutzungsmöglichkeit, sondern vielmehr um eine konkrete Nutzung. Aufgrund dessen kommt der Mitbewohner ebenso als Täter infrage. Dies reicht bereits aus, um die Täterschaftsvermutung gegenüber unserem Mandanten als Inhaber des Internetanschlusses infrage zu stellen.

Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohner

Unser Mandant kann auch nicht im Wege der Störerhaftung wegen Filesharing zur Verantwortung gezogen werden. Denn der Untermieter war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung erwachsen. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern besteht normalerweise keine Belehrungspflicht.

Fazit

Durch diese Entscheidung werden Inhaber von Internetanschlüssen besser vor einer Haftung wegen Filesharing geschützt, wenn sie ihrem Mitbewohner die Nutzung ihres Anschlusses erlauben. Bereits durch mehrere Urteile wurde die rechtliche Situation für Wohngemeinschaften verbessert. Hierzu gehört auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15).

Volltext des Urteils vom Amtsgericht Charlottenburg

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