Filesharing Sieg gegen Baumgarten Brandt – Copyright Vermerk auf DVD reicht nicht

Filesharing Sieg gegen Baumgarten Brandt – Copyright Vermerk auf DVD reicht nicht
29.04.2016140 Mal gelesen
In einem aktuellen Filesharing Verfahren musste die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt eine Niederlage einstecken. Das Amtsgericht Magdeburg wies die Klage ab, weil die Abmahnkanzlei die Rechteinhaberschaft nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatte.

Baumgarten Brandt verschickte die Abmahnungwegen Filesharing  im Auftrag der Europool Europäische Medien Beteiligungs-GmbH. Die Abmahnkanzlei warf dem Anschlussinhaber vor, dass er den urheberrechtlich geschützten Film "Niko - ein Rentier hebt ab" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet und dadurch eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing  begangen haben soll. Dabei berief das Unternehmen sich darauf, dass es über die erforderlichen Rechte für die Nutzung des Films verfügen würde. Dies ergebe sich aus einer Nutzungsvereinbarung, wonach ihr ausschließliche Rechte für den Bereich On-Demand/Demand View eingeräumt worden seien. Die Definition könne dem Lizenzvertrag entnommen werden, der in englischer Sprache abgefasst war. Darüber hinaus berief sich die Klägerin auch darauf, dass sich auf der deutschen DVD ein Copyright Vermerk zu ihren Gunsten befindet.

Filesharing: Rechteinhaberschaft unklar

Das Amtsgericht Magdeburg entschied gleichwohl mit Urteil vom 21.04.2016 - Az. 121 C 2248/14 (121), dass der Europool Europäische Medien Beteiligungs-GmbH weder die geltend gemachten Abmahnkosten von 555,60 Euro noch Schadensersatz in Höhe von 400 Euro zusteht. Denn sie hat nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die notwendigen Rechte zum Vertrieb des Werkes im Internet eingeräumt worden sind.

Erforderliche Unterlagen fehlten

Zunächst einmal steht nicht fest, dass das Recht zur Verwertung im Internet unter die Formulierung "auf Abruf/Video-On-Demand" fällt. Das Gericht konnte dies nicht überprüfen, weil Baumgarten Brandt - trotz Aufforderung durch die Richterin - weder das englische noch das deutsche Begriffsverzeichnis vorgelegt hatte. Er hatte lediglich das englische Begriffsverzeichnis zitiert. Dies reicht aber nicht aus, zumal die Gerichtssprache deutsch ist.

Copyright-Vermerk auf DVD hat hier keine Aussagekraft

Darüber hinaus reicht der Copyright Vermerk auf der DVD nicht als Nachweis bezüglich der Rechteinhaberschaft aus. Denn hieraus können lediglich Rechte auf das Recht zum Vertrieb als DVD geschlossen werden. Dies hat nichts zu tun mit den hier erforderlichen Vertriebsrechten im Internet.

Fazit:

Infolgedessen fehlt es hier bereits an einem schlüssigen Vortrag der Abmahnkanzlei im Auftrag der Klägerin wobei bezeichnend ist, dass diese die Aufforderung des Gerichtes auf Vorlage der notwendigen Unterlagen ignoriert hat. Darüber hinaus ist fragwürdig, ob sich Gerichte mit der Vorlage von Dokumenten in einer anderen Sprache zufriedengeben müssen. (HAB)

 

Hier der Link zum Volltext: Amtsgericht Magdeburg, Urt. v. 21.04.2016, Az. 121 C 2248/14 (121)