Filesharing: Reicht Zugang von Ehefrau zur Entlastung?

Filesharing: Reicht Zugang von Ehefrau zur Entlastung?
30.01.2016197 Mal gelesen
Ein abgemahnter Anschlussinhaber kann nicht ohne Weiteres wegen Filesharing als Täter zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Ehegatte ebenfalls Zugang zum Internetanschluss hatte. Dies hat das Amtsgericht Rostock in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Der Ehemann hatte von der Kanzlei BaumgartenBrandt eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er das Filmwerk "Niko - Ein Rentier hebt ab" illegal über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten haben soll. Nachdem BaumgartenBrandt ihn im Auftrag des Rechteinhabers verklagt hatte, verteidigte sich der Abgemahnte im Filesharing Verfahren damit, dass seine Ehefrau ebenfalls einen Zugang zu seinem Anschluss hatte.

AG Rostock stellt sich auf Seite des Abgemahnten

Das Amtsgericht Rostock wies die Klage mit Urteil vom 05.01.2016 (Az. 49 C 364/14) ab. Eine Heranziehung des abgemahnten Anschlussinhabers zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung scheidet aus, weil er sich hinreichend von dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entlastet hatte. Er hat durch sein Vorbringen die normalerweise gegenüber dem Inhaber des Anschlusses bestehende Tätervermutung hinreichend erschüttert. Folglich müsste der Rechteinhaber hinreichend darlegen und auch beweisen, dass er diese Tat auch begangen hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Denn die Ehefrau hatte in der vom Gericht durchgeführten Vernehmung bestätigt, dass sie ebenfalls Zugang zum Internet hatte. Da sie nach den Angaben des beklagten Anschlussinhabers wusste wie man Programme installiert und auch über durchschnittliche PC Kenntnisse verfügte, kam sie ebenfalls als Täterin infrage.

Filesharing: Anschlussinhaber braucht nicht seine Frau zu überführen

Demgegenüber brauchte der Beklagte nicht seine Frau als Täterin überführen. Denn die ernsthafte Möglichkeit dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat, reicht aus. Das Amtsgericht Rostock beruft sich zu Recht auf die Grundsätze, die der BGH in der BearShare Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12)  aufgestellt hat. Der BGH hat seine Auffassung in der später ergangenen Entscheidung Tauschbörse III (Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 19/14) nach unserer Auffassung nicht geändert.

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