Schulenberg & Schenk warf in der Abmahnung einem Ehepaar vor, dass sie angeblich einen Pornofilm über eine Tauschbörse im Wege des Filesharing verbreitet haben sollen. Aus diesem Grunde sollten die Eltern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darüber hinaus sollten sie pauschalen Schadensersatz in Höhe von 650,- € zahlen. Weil diese den geforderten Betrag nicht entrichten wollen, erhob Schulenberg & Schenk Klage.
Filesharing: Abgemahnte Eltern schieden als Täter aus
Das Amtsgericht Aschaffenburg wies jedoch die Klage gegen die abgemahnten Anschlussinhaber mit Urteil vom 15.10.2015 (Az. 112 C 2132/14) ab. Während der Gerichtsverhandlung hatte sich nämlich herausgestellt, dass sie gar nicht als Täter infrage kommen. Das verklagte Ehepaar war nämlich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause, sondern essen gewesen und dann eine Kinovorstellung besucht. Darüber hinaus hatten sie die gegenüber dem Anschlussinhaber existierende Täterschaftsvermutung hinreichend erschüttert. Denn die Anschlussinhaber hatten vorgetragen, dass Ihre beiden volljährigen Söhne Zugriff auf ihr Internet gehabt haben. Von daher bestand die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes, so dass sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt haben. Hiergegen spricht nicht, dass die Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.
Störerhaftung entfällt wegen Volljährigkeit der Kinder
Eine Heranziehung der Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung schied aus, weil gegenüber erwachsenen Kindern normalerweise weder eine Belehrungspflicht, noch eine Pflicht zur Überwachung des Anschlusses besteht.
Fazit für Abgemahnte:
Auch dieser Fall zeigt, dass wegen Filesharing Abgemahnte nicht vorschnell resignieren sollten. Insbesondere die vorschnelle Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte unbedingt unterbleiben. Stattdessen sollten Sie sich nach Erhalt einer Abmahnung besser umgehend an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden.
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