Filesharing – Unwissenheit schützt nicht vor Haftung

Filesharing – Unwissenheit schützt nicht vor Haftung
23.06.2016189 Mal gelesen
Wer urheberrechtlich geschützte Dateien aus einer Tauschbörse im Internet herunterlädt, kann sich nicht einfach auf Unkenntnis hinsichtlich der Funktionsweise eines Tauschbörsenprogramms berufen. Vielmehr muss der Abgemahnte damit rechnen, dass er wegen Filesharing in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Bochum.

Nachdem der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing bezüglich des Films "Q" erhalten hatte weigerte er sich für die Abmahnkosten in Höhe 651,80 Euro aufzukommen und Schadensersatz in Höhe von 646,20 Euro zu zahlen. Er berief sich darauf, dass ihm lediglich bekannt gewesen sei, dass er Dateien aus der Tauschbörse herunterlade. Er habe allerdings nicht gewusst, dass dabei gleichzeitig der Film automatisch der Film von seinem Rechner hochgeladen und an weitere Nutzer der Tauschbörse verbreitet wird. Er sei daher davon ausgegangen, dass er kein illegales Filesharing in Form einer Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Filesharing: Bei Download erfolgt gleichzeitig Verbreitung

Mit dieser Argumentation kam er jedoch weder beim Amtsgericht Bochum als Vorinstanz als auch beim Landgericht Bochum in der Berufungsinstanz durch. Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom 18.03.2016 (Az. I-5 S 165/15), dass der abgemahnte Anschlussinhaber dem Grunde nach haftet. Dies begründen die Richter damit, dass er auf jeden Fall fahrlässig gehandelt hat. Wer sich nicht mit der Funktionsweise von Tauschbörsen Programmen hinreichend vertraut macht, verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten. Wer Filme herunterlädt der müsste eigentlich auch erkennen, dass damit gleichzeitig eine Datei zum Download angeboten wird. Da der Film zum kostenlosen Download angeboten worden ist muss der Nutzer davon ausgehen, dass von ihm eine Gegenleistung in Form der Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes erwartet wird.

Fazit:

Als Inhaber eines Internetanschlusses sollten Sie vor allem Eltern dafür Sorge tragen, dass sie ihre minderjährigen Kinder hinreichend belehren. Ihnen sollte ausdrücklich untersagt werden, dass sie keine Musik oder Filme aus Tauschbörsen im Internet herunterladen dürfen. Dabei sollten sie auch über die Hintergründe - wie die Funktionsweise von Tauschbörsenprogrammen - aufgeklärt werden. Dies ergibt sich aus der von unserer Kanzlei erstrittenen Morpheus Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) sowie aus der Entscheidung Tauschbörse II (BGH, Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14). Am besten verwenden Sie unseren Internetnutzungsvertrag. Diesen können Sie kostenlos als PDF oder Word Dokument laden. Normalerweise verbreiten Tauschbörsenprogramme die heruntergeladenen Dateien automatisch an Dritte, ohne dass der jeweilige Nutzer darüber ausdrücklich informiert wird. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben., sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Verbraucherzentrale wenden.

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