Filesharing – Tipps für Eltern von minderjährigen Kindern

Filesharing – Tipps für Eltern von minderjährigen Kindern
27.12.2016233 Mal gelesen
Eltern haften schnell, wenn ihre minderjährigen Kinder Filesharing begangen haben. Wie Sie sich davor schützen können, wird an einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Bochum deutlich.

Ein Familienvater hatte eine Filesharing Abmahnung erhalten. Die Abmahnkanzlei warf ihm vor, dass er ein Computerspiel mehrfach zum Download zur Verfügung gestellt haben soll. Wegen der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung sollte er Schadensersatz zahlen und für die Abmahnkosten aufkommen.

Sohn hatte Zugriff aufs Internet

Doch hierzu war der Vater nicht bereit. Er berief sich darauf, dass er diese Tat nicht begangen hat. Sein bei ihm lebender minderjähriger Sohn hatte ebenfalls Zugang zu seinem Internetanschluss.

Filesharing: Vater hatte seinen Sohn unzureichend belehrt

Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Familienvater mit Urteil vom 07.12.2016 (Az. 67 C 354/16) dennoch zur Zahlung von 600,00 Euro Schmerzensgeld und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.099,00 Euro. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich daraus, dass er gegen seine Aufsichtspflichten verstoßen hat. Der Vater hatte seinen minderjährigen Sohn nicht ausreichend belehrt. Hierzu hätte er ihn darauf hinweisen müssen, dass er nicht an Tauschbörsen teilnehmen darf. Ferner hätte er sein Kind auch bei der Nutzung des Internet überwachen müssen. Aufgrund der unzureichenden Belehrung muss der Vater ferner für die Abmahnkosten aufkommen.

Belehrung schützt Eltern vor Haftung

Eltern sollten auf die ordnungsgemäße Belehrung ihrer minderjährigen Kinder großen Wert legen. Denn dann haften sie normalerweise nicht wegen Filesharing. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Grundlegend ist die von uns erstrittene Entscheidung im Morpheus Verfahren (BGH - Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Tauschbörse II bestätigt (BGH- Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14). Anders ist die Situation allerdings, wenn die Kinder sich nicht an das Verbot halten. Sofern Eltern dies erkennen, müssen sie ihr Kind überwachen oder den Anschluss teilweise sperren. Das ist etwa der Fall, wenn sie bereits eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben.

Worauf es bei der Filesharing Belehrung ankommt

Wichtig ist, dass Eltern Ihren minderjährigen Kindern genau erläutern, was beim Filesharing nicht erlaubt ist. Sie sollten dies ihrem Nachwuchs auch ausdrücklich verbieten. Nur eine klare Sprache nicht aber leere Floskeln schützen vor einer Abmahnung wegen Filesharing. Ferner sollte dies auch in schriftlicher Form festgehalten werden. Denn so können Eltern notfalls dokumentieren, dass sie ihren Belehrungspflichten nachgekommen sind. Und Ihren Kindern wird bewusst, dass es sich beim Filesharing um kein Kavaliersdelikt handelt. Vielmehr stellt eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat dar. Hierzu können Sie gerne das von unserer Kanzlei entwickelte Muster eines Internetnutzungsvertrages benutzen. Dieses können Sie kostenlos auf Ihren Rechner herunterladen. (HAB)

Vertrag über Internetnutzung (PDF)

Ähnliche Artikel:

  • Filesharing Niederlage von Sarwari - Angehörige durften schweigen
  • Filesharing Sieg von WBS - Freunde hatten Zugriff aufs Internet
  • Filesharing Sieg der Abmahnindustrie-LG Leipzig ignoriert BGH
  • Filesharing Sieg - Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich
  • Filesharing Erfolg - Abgemahnter haftet nicht für Untermieter
  • Filesharing Sieg wegen Leitungsfehler bei Telekom
  • Filesharing Sieg von WBS - Gerichte berufen sich auf BGH Urteil
  • Filesharing Sieg von WBS - Spitzen Urteil aus Stuttgart!
  • BGH entscheidet: Anschlussinhaber muss bei Filesharing-Abmahnung nicht den Täter verpfeifen
  • Filesharing in Wohngemeinschaft - Unsere neuesten Siege
  • Filesharing - Anforderungen an ordnungsgemäße Belehrung bei Kindern