Filesharing – Sieg gegen Fareds errungen

Filesharing – Sieg gegen Fareds errungen
28.03.2015277 Mal gelesen
Filesharing-Erfolg gegen Fareds vor dem AG Traunstein. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Bearshare-Urteil des BGH wurde die Klage abgewiesen. Geklagt hatte die MIG-Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds. Auf eine mündliche Anhörung wurde verzichtet.

Die MIG-Film GmbH hatte unseren Mandanten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, den Historienfilm "Bathory-Die Blutgräfin" über die Tauschbörsensoftware BitComet am 10.6.2010 heruntergeladen und widerrechtlich für Dritte zum Download angeboten zu haben. MIG-Film machte geltend, dass sie die alleinigen Urheberrechte an dem Filmwerk besitzt.

Ohne mündliche Anhörung entschieden

Gemeinsam mit Fareds forderte MIG-Film insgesamt über 2000 Euro. Diese Summe setzte sich aus Abmahnkosten und dem Schadensersatz zusammen. Unser Mandant bestritt, dass der Download stattgefunden habe. Ebenso zweifelten wir die Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse an. Der Anschluss war im Übrigen mit einer WPA-Verschlüsselung versehen. Zudem hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt die Ehefrau unseres Mandanten Zugriff auf das Internet. Diese hatte ihm gegenüber verneint, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Eine mündliche Anhörung hatte nicht stattgefunden. Es wurde im Wege des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Bearshare-Entscheidung des BGH

Ausdrücklich nimmt das AG-Traunstein in seinem Urteil auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Bearshare-Entscheidung) Bezug.

Danach haftet der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

Darüber hinaus ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Zwar trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, dieser entspricht er jedoch bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Klage von Fareds unbegründet und abgewiesen

Das AG Traunstein wies die Klage als unbegründet ab. Zwar habe sich die Gegenseite auch auf die BGH-Rechtsprechung berufen, dies allerdings zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Das Gericht sah eine Täterschaft unseres Mandanten als nicht erwiesen an. Der sekundären Darlegungslast genügte er, indem er vorgetragen hat, dass seine Ehefrau ebenfalls als Täterin in Betracht käme, diese ihm gegenüber aber die Urheberrechtsverletzung bestritt. Weitere Nachforschungspflichten seien ihm, so die Richter des AG Traunstein, nicht zuzumuten.

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht, da das Internet gesichert war. Die Verschlüsselung war nach Ansicht des Gerichts zur angeblichen Tatzeit gängiger Standard gewesen. Sollte ein unbekannter Dritter sich des WLAN-Netzes bedient haben, könne unserem Mandanten daraus kein Vorwurf gemacht werden, heißt es in den Urteilsgründen, da er die damals erforderlichen Abwehrmaßnahmen getroffen hatte.

Gegen ihn besteht daher weder ein Schadensersatz- noch ein Aufwendungsersatzanspruch.

Zahlreiche gewonnene Filesharing-Verfahren in jüngster Vergangenheit

Das Urteil des AG Traunstein fügt sich nahtlos in zahlreiche in jüngster Vergangenheit gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei ein. So haben wir zwei Mal vor dem AG Köln ( Az. 125 C 138/14; Az. 137 C 391/14) und vor dem AG Bochum  (Az. 38 C 362/14) gegen Baumgarten Brandt  erfolgreich unsere Mandanten verteidigen können. Auch gegen die größte Abmahnkanzlei Waldorf Frommer gab es zuletzt Erfolge, wie im Filesharing-Verfahren vor dem AG Frankenthal (Az. 3c C 80/14). Gegen die Hamburger Abmahnkanzlei Rasch siegten wir zuletzt ebenfalls vor dem AG Düsseldorf (Az. 57 C 2713/14) und dem AG Leipzig (Az. 102 C 7201/13). Vor dem AG Schweinfurt (Az. 3C 1046/14) und dem AG Köln (Az. 148 C 31/14) führten wir erfolgreiche Verfahren gegen die Kanzlei Schulenberg Schenk. (TOS)

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