Filesharing – Eltern haften bei Belehrung ihres KIndes mit Floskeln

Filesharing – Eltern haften bei Belehrung ihres KIndes mit Floskeln
25.02.2017149 Mal gelesen
Worauf sollten Eltern bei der Belehrung ihrer minderjährigen Kinder über Filesharing insbesondere achten? Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des AG Leipzig.

Ein Familienvater nutzte seinen Familienanschluss zusammen mit seiner Frau und seinem 11-jährigen Sohn. Eines Tages bekam er eine Filesharing Abmahnung von einer bekannten Rechtsanwaltskanzlei. Diese warf ihm vor, dass er ein Hörbuch illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Nachdem der Vater nicht zahlen wollte stellte sich heraus, dass der Sohn diese Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing begangen hatte.

Der Vater war nunmehr der Ansicht, dass er selbst nicht für das Filesharing seines Sohnes einstehen muss. Er verteidigte sich damit, dass beide Eltern ihrem Sohn gesagt haben, dass er nicht "einfach etwas downloaden" soll. Er soll ferner  "nie irgendetwas Gefährliches machen" und "nicht auf irgendetwas klicken".

Filesharing Belehrung war unzureichend

Das Amtsgericht (AG) Leipzig gab der Klage des Rechteinhabers mit Urt. v. 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16 statt. Dies begründete das Gericht damit, dass der Vater als Anschlussinhaber nicht seinen Aufsichtspflichten gem. § 832 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachgekommen ist. Denn er hatte seinen Sohn nicht ordnungsgemäß belehrt. Hierzu reichten die Hinweise der Eltern nicht aus. Denn sie haben ihrem Kind nicht erklärt, was es eigentlich an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt. Aus diesem Grunde muss der Vater als Anschlussinhaber 450 Euro Schadensersatz leisten und für die Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro aufkommen.

Eltern haften nicht für ihre Kinder bei ordnungsgemäßer Belehrung

Häufig werden Eltern abgemahnt, weil ihr Nachwuchs heimlich Filesharing über ihren Internetanschluss begangen hat. In dieser Situation haften sie normalerweise nicht, wenn sie ihr minderjähriges Kind ordnungsgemäß belehrt haben. Dies ergibt sich aus der von unserer Kanzlei erstrittenen Morpheus Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12) sowie aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes Tauschbörse II (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14). Gegenüber volljährigen Kindern, Ehegatten und Mitgliedern einer Wohngemeinschaft ist gewöhnlich keine Belehrung erforderlich.

Was eine rechtskonforme Filesharing Belehrung auszeichnet

Für eine ordnungsgemäße Belehrung reicht nicht das Verwenden von Floskeln aus. Vielmehr müssen Sie Ihrem minderjährigen Kind genau erläutern, was unter illegales Filesharing fällt. Darüber hinaus müssen Sie ihm dies klipp und klar verbieten. Dass die Gerichte hier eher streng sind, ergibt sich unter anderem aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Oldenburg (AG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016, Az. 4 C 4010/16 (IV) sowie einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, Urt. v. 24.01.2014, Az. 15 S 16/12).

Fazit

Gerade an dem letzten Gerichtsurteil wird deutlich, dass Eltern vor Gericht auch genau darlegen und ggf. nachweisen müssen, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind.

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