Filesharing – BGH spricht Machtwort

Filesharing – BGH spricht Machtwort
14.05.2016284 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2016 in insgesamt sechs Filesharing Verfahren eine Grundsatzentscheidung getroffen, über die sich vor allem Mitglieder von Wohngemeinschaften freuen können. Darüber hinaus sind jedenfalls auch die Ausführungen zur Berechnung des Streitwertes von praktischer Bedeutung.

In einem Fall war ein Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt worden. Der Abmahner warf ihm vor, dass er den Film "Silver Linings Playbook" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Der Abgemahnte berief sich darauf, dass er Besuch von seiner australischen Nichte und deren Lebensgefährten gehabt habe. Diese hätten die Urheberrechtsverletzung über den von ihm bereitgestellten WLAN-Anschluss begangen. Das Amtsgericht wies zunächst die Klage des Rechteinhabers ab. Das Landgericht Hamburg sah als Berufungsgericht die Sache jedoch anders und entschied, dass dem Rechteinhaber die geltend gemachten Ansprüche zustehen.

Generell keine Belehrungspflicht in Wohngemeinschaften

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) klar, dass dem Rechteinhaber keine Ansprüche zustehen. Die allein mögliche Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheidet aus. Denn der Inhaber des Internetanschlusses hat gegenüber seinen volljährigen Gästen normalerweise keine Belehrungspflichten. Etwas anders gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses bestanden haben. Diese waren hier jedoch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verweisen die höchsten deutschen Zivilrichter darauf, dass dies nicht nur gegenüber volljährigen Besuchern oder Gästen, sondern auch gegenüber den volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft gilt. Bis jetzt stand nur fest, dass bei volljährigen Kindern normalerweise keine Belehrungspflicht besteht. Insofern muss die Musikindustrie eine Niederlage hinnehmen.

Kein Abkassieren über unzutreffendes Ansetzen des Streitwertes

In vier weiteren Fällen ging es darum, dass die Berufungsgerichte einen Streitwert in Höhe von 30.000 Euro zugrunde gelegt haben. Die Richter begründeten dies damit, dass der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung sich stets auf die doppelte Höhe des Lizenzschadens belaufe. Von daher sahen die Richter die geforderten Abmahnkosten in Höhe von 1.200 Euro - beziehungsweise in einem Fall sogar in Höhe von 2.000 Euro - als angemessen an.

Dies ließ der Bundesgerichtshof jedoch mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 272, I ZR 1/15, I ZR 44/15 sowie I ZR 43/15) nicht gelten und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Die betroffenen Landgerichte müssen nunmehr bei ihrer Urteilsfindung berücksichtigen, dass eine derart pauschale Berechnung des Gegenstandswertes unzulässig ist. Vielmehr muss die Höhe des Gegenstandeswertes genau ermittelt werden. Hierbei muss vor allem der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtes, zur Aktualität und Popularität des Werkes, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung und zu subjektiven Umständen auf Seiten des Abgemahnten berücksichtigt werden. Hieraus ergibt sich, dass geschäftstüchtige Abmahnanwälte nicht einfach hohe Streitwerte ansetzen dürfen, um dem Abgemahnten übersteigerte Abmahnkosten in Rechnung stellen zu dürfen.

Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

Schließlich wurde einem Familienvater in einer Filesharing  Abmahnung vorgeworfen, dass er 809 urheberrechtlich geschützte Audiodateien über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Doch dieser berief sich unter anderem darauf, dass seine Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren Zugriff auf dem Internetanschluss und PC gehabt haben und daher als Täter infrage kommen. Das Landgericht Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht Köln sah das jedoch anders und hatte hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung keine Bedenken.

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 48/15) an. Das Landgericht durfte insbesondere davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber nicht hinreichend erläutert hat, inwiefern seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Aus dieser Aussage der Pressemitteilung des BGH können noch keine genauen Schlüsse in Bezug auf die hier angesprochene Frage der sekundären Darlegungslast gezogen werden. Jedenfalls diesbezüglich muss noch die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe abgewartet werden.

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